Reclassification of armed drug trafficking to concurrent cannabis offense under the new Consumer Cannabis Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, modifying the conviction to charge him with armed dealing in cannabis in concurrent offense with drug trafficking, and quashed the sentence to remand the case for renewed deliberation on sentencing. The defendant had been originally convicted by the Frankfurt Regional Court of armed illicit drug trafficking in not small quantities based on the possession of cocaine, crack, marijuana, and hashish, along with a functional animal repellent spray. The BGH determined that the legal qualification must be adjusted to reflect the new Consumer Cannabis Act (KCanG), which took effect on April 1, 2024, removing cannabis from the Narcotics Act (BtMG); consequently, the cannabis components constitute an offense under the KCanG, while the cocaine and crack, which fell below the statutory threshold for "not small quantities," remain charged as standard drug trafficking under the BtMG. The court applied § 354 StPO to change the verdict due to the significant legal change and § 353 StPO principles, remanding the sentencing phase because it could not exclude that the lower court would have imposed a milder sentence using the KCanG penalty framework rather than the stricter BtMG provisions previously applied.
Legislator-Regeste
KI-generiertReclassification of armed drug trafficking to concurrent cannabis offense under the new Consumer Cannabis Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2023
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Gründen der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mit 2,81 g Kokain, 0,43 g Crack, 0,85 g Marihuana und 99,59 g Haschisch (Wirkstoffgehalt von 26,1 g THC) gehandelt und dabei ein voll funktionsfähiges Tierabwehrspray mit sich geführt. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Denn mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG), das der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat, fällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das BtMG, sondern allein unter das KCanG. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG); entsprechendes gilt für Haschisch (§ 1 Nr. 5 KCanG).
b) Das vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) zu würdigen. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts waren sämtliche im Besitz des Angeklagten befindliche Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Allerdings lag die beim Angeklagten aufgefundene Menge an Kokain und Kokainbase unter dem Grenzwert für die nicht geringe Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid, so dass weder eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG noch – im Hinblick auf das mitgeführte Tierabwehrspray – wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Betracht kam.
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Tatgericht bei der nunmehr gebotenen Anwendung des Strafrahmens des § 34 Abs. 4 KCanG (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) zu einer (noch) milderen Strafe gelangt wäre.
4. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Zeng Meyberg Schmidt
Zimmermann Herold