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2 StR 95/24 ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR95.24.0 KI-generiert

Reclassification of cannabis trafficking under the 2024 Cannabis Act and mandatory remand for resentencing

Geschäftsnummer 2 StR 95/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, redefining the conviction from armed drug trafficking under the Narcotics Act to armed cannabis trafficking under the new Cannabis Act, and vacated the sentencing to be re-determined on remand, with the remainder of the appellate challenge dismissed. The dispute concerned the legal classification of 11 kg of marijuana and the possession of a prohibited brass knuckle, where the defendant challenged the original verdict following the enactment of the Cannabis Control Act effective April 1, 2024. Relying on §§ 34 and 1 of the Cannabis Act (KCanG) and §§ 354, 354a, and 353 of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court applied the principle of applying the more lenient current law (nemo retro agit) to the facts; while the conduct remained criminal as "armed cannabis trafficking" given the quantity exceeded the 7.5g THC threshold for a significant amount, the mandatory application of the new statute's lower sentencing framework necessitated the vacatur of the original two-year and nine-month prison sentence.

Legislator-Regeste

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Reclassification of cannabis trafficking under the 2024 Cannabis Act and mandatory remand for resentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach Anl. 2 Nr. 1.3.2 WaffG verbotenen Gegenstands (Schlagring)“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelgesetz Strafurteil Zollrecht Neuanmeldung Besitzesschutz
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2023

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach Anl. 2 Nr. 1.3.2 WaffG verbotenen Gegenstands (Schlagring)“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte vor dem 1. November 2021 insgesamt 11 kg Marihuana mit einem THC-Anteil von 1.011,42 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Diese Betäubungsmittel lagerte er im Keller des von ihm bewohnten Einfamilienhauses. In unmittelbarer Nähe des Marihuanas verwahrte er zugriffsbereit einen Schlagring.

II. 1. Die erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 4).

Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen stellt sich als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes dar. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als Cannabis erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG). Die Tathandlungen nach § 34 KCanG hat der Gesetzgeber an den Begrifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes angelehnt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94). Hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG beschriebenen Tathandlung des „Handeltreibens“ hat der Gesetzgeber auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94), so dass die zu den §§ 29 ff. BtMG entwickelten Grundsätze auf § 34 KCanG zu übertragen sind (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 5). Der Senat passt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am 1. April 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an.

b) Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Senat kann trotz des – angesichts der großen Marihuanamenge – beachtlichen Schuldumfangs und des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit von Marihuana ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der milderen Strafrahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für Cannabisprodukte der Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG unverändert ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC anzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff. und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, juris Rn. 27 ff.).

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt