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5 StR 384/25 ECLI:DE:BGH:2026:270126B5STR384.25.0 KI-generiert

Part-discontinuation of gang narcotics convictions and severance of extended confiscation appeal pending preliminary reference

Geschäftsnummer 5 StR 384/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (5th Criminal Senate) partially upheld the Regional Court of Hamburg’s judgment of 5 February 2025, rejecting the appeals of two defendants and fully upholding the convictions for gang-related drug trafficking and cannabis distribution in numerous counts; regarding the third defendant, the court discontinued proceedings for two counts on procedural economy grounds pursuant to § 154 Abs. 2 StPO, reformulated the sentence to exclude the voided count while maintaining the aggregate prison term, and reserved decision on the contested extended confiscation of €235,000 under § 73a Abs. 1 StGB due to a pending preliminary reference. The underlying dispute involved appeals challenging both procedural and substantive errors in the convictions for large-scale narcotics and cannabis trade, with the decisive legal bases including § 154 Abs. 2 StPO for the partial dismissal, § 354 Abs. 1 StPO for the sentencing recalculation, § 422 Satz 1 StPO for the severance of the confiscation issue to prevent undue delay, and § 349 Abs. 2 StPO to confirm the substantive guilt of the remaining defendants.

Legislator-Regeste

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§ 73a StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB; Part-discontinuation of gang narcotics convictions and severance of extended confiscation appeal pending preliminary reference: Der Senat hat das Verfahren gegen den Angeklagten M. A. hinsichtlich Fall 31 und 32 der Anklageschrift vom 16. August 2024 (Fall 31 der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel-Strafmass Strafzumessung Einstellung des Verfahrens Vorentscheid Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten A. A. gegen die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 2025 angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.

Seine weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten M. A. gegen das vorbezeichnete Urteil wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall 31 und 32 der Anklage-schrift vom 16. August 2024, soweit es ihn betrifft, eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen verurteilt ist.

c) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

d) Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Revision der Angeklagten S. gegen das vorbezeich-nete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten A. A. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten, die Angeklagte S. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten M. A. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen zu einer ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Zudem hat es gegen den Angeklagten A. A. Einziehungsentscheidungen getroffen, insbesondere hat es die erweiterte Einziehung von sichergestellten Geldern in Höhe von 235.000 Euro nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen und teilweise formellen Rechts gestützten Revisionen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten M. A. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung und ist im Übrigen – wie die Revision der Angeklagten S. insgesamt und die des Angeklagten A. A. mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73a StGB – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Der Senat hat das Verfahren gegen den Angeklagten M. A. hinsichtlich Fall 31 und 32 der Anklageschrift vom 16. August 2024 (Fall 31 der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für Fall 31 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von acht Monaten (Fall 36 der Urteilsgründe) und der weiteren fünf Einzelstrafen zwischen Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen und sieben Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.

2. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten A. A. gegen die vom Landgericht nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 1 StR 345/22; vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21; Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19). Die Verzögerung ergibt sich hier im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 4. November 2025 – 5 StR 312/23.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten dringen nicht durch. Die von den Angeklagten A. erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen