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1 StR 403/25 ECLI:DE:BGH:2025:171225B1STR403.25.0 KI-generiert

Hearing complaint denied: Substantive error in psychiatric custody appeal does not violate right to be heard

Geschäftsnummer 1 StR 403/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) and ordered him to bear the associated costs, thereby upholding the prior decision by the 1st Criminal Senate that rejected his appeal as unfounded. The dispute concerned a criminal appeal challenging a district court order mandating the defendant's placement in a psychiatric hospital, where the defendant alleged that the appellate court violated his right to be heard by failing to consider the conflict of interest arising from his appointed legal counsel also serving as his legal guardian. The court determined that no procedural error occurred, holding that the appellate court had thoroughly considered the arguments and that the mere disagreement with the appellate court's substantive legal assessment does not constitute a denial of legal hearing. The decision rests on § 349 Abs. 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO) regarding appellate decisions, § 465 Abs. 1 StPO for cost allocation, and established case law defining the limits of the right to legal hearing in the context of hearing complaints.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Hearing complaint denied: Substantive error in psychiatric custody appeal does not violate right to be heard: Der Senat hat über die Revision des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Vortrag des Beschuldigten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet aber keine Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 6).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige materieller Fehler unentgeltliche Rechtsverbeiständung prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beschuldigten vom 11. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 – der Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgend – als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er – wie auch in der Revisionsbegründung – u.a. beanstandet, dass sein damaliger gesetzlicher Betreuer vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht gehört und die ihm während des laufenden Verfahrens bestellte Pflichtverteidigerin als seine Betreuerin bestellt worden sei, was einen Interessenkonflikt begründet habe.

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Der Senat hat über die Revision des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Vortrag des Beschuldigten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet aber keine Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 6 mwN).

Jäger

Fischer

Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkrankt unddaher gehindert zu signieren.

Jäger

Munk

Welnhofer-Zeitler