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VIa ZR 230/23 ECLI:DE:BGH:2024:240724UVIAZR230.23.0 KI-generiert

Damage for differential loss under § 823 para. 2 BGB based on protective character of EG-FGV prohibiting defeat devices in vehicles

Geschäftsnummer VIa ZR 230/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court's decision, finding in favor of the plaintiff, and remanded the case for a new hearing and determination of damages. The dispute concerned a civil claim for damages arising from the purchase of a used vehicle equipped with an unlawfully installed defeat device, where the lower courts had previously dismissed the plaintiff's claims based on tortious interference and intentional tort liability. The court held that while the plaintiff is not entitled to full compensation based on the difference hypothesis, sections 6 and 27 of the Federal Road Traffic Act (FGV), in conjunction with Section 823 paragraph 2 of the Civil Code, constitute protective statutes intended to safeguard vehicle buyers from financial loss due to non-compliance with type-approval regulations, thereby establishing a basis for liability for differential damages resulting from the manufacturer's negligent installation of the device.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Damage for differential loss under § 823 para. 2 BGB based on protective character of EG-FGV prohibiting defeat devices in vehicles: The dispute concerned a civil claim for damages arising from the purchase of a used vehicle equipped with an unlawfully installed defeat device, where the lower courts had previously dismissed the plaintiff's claims based on tortious interference and intentional tort liability. The court held that while the plaintiff is not entitled to full compensation based on the difference hypothesis, sections 6 and 27 of the Federal Road Traffic Act (FGV), in conjunction with Section 823 paragraph 2 of the Civil Code, constitute protective statutes intended to safeguard vehicle buyers from financial loss due to non-compliance with type-approval regulations, thereby establishing a basis for liability for differential damages resulting from the manufacturer's negligent installation of the device.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Differenzschaden Fahrzeugart finanzieller Verlust Auffahrunfall E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

The procedural basis cited in the dispositive for the reversal of the appellate court's decision.

§ 561 ZPO

Cited in the dispositive to establish that the lower decision is not maintained on other grounds, necessitating the reversal.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

The procedural rule cited for remanding the case to the appellate court for a new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb im Jahr 2016 einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen VW Passat 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters nicht in Betracht. Auch eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB scheide aus, weil eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung weder hinsichtlich des Thermofensters noch hinsichtlich der weiter von der Klägerin behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen dargelegt oder ersichtlich sei.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision hat insoweit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufgezeigt. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Krüger

Wille Liepin