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VIII ZR 127/24 ECLI:DE:BGH:2025:080125BVIIIZR127.24.0 KI-generiert

Limits of cost assessment objection: challenge to substantive hearing motion dismissal rather than cost law error

Geschäftsnummer VIII ZR 127/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected the defendant's objection to the court's cost assessment, ordering that the 66 € in court costs remain payable by the defendant, with no recovery of out-of-court costs. This procedural dispute concerned the challenge to a cost bill issued by the Federal Court of Justice following the prior dismissal of the defendant's motion for a hearing (Anhörungsrüge) against a senate decision. The ruling rested on the legal doctrine that an objection to cost assessment under § 66 GKG is strictly limited to correcting errors in the application of cost law, and therefore cannot be used to contest the underlying substantive decision or the validity of the party's cost liability, which was correctly calculated under item 1700 of the Court Costs Catalog.

Legislator-Regeste

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Limits of cost assessment objection: challenge to substantive hearing motion dismissal rather than cost law error: 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Kognitionsbeschränkung Parteianhörung materieller Fehler Parteientschädigung
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Volltext

Die Erinnerung des Beklagten vom 13. Dezember 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024 (Kassenzeichen 780024156337) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 4. Dezember 2024 wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Erinnerung vom 13. Dezember 2024.

II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte vorliegend nicht; er wendet sich vielmehr gegen die Sachentscheidung des Senats.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm