Inadmissibility of Anhörungsrüge against costs assessment for failure to prove violation of right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's objection against a previous senate order as inadmissible, thereby upholding the initial rejection of the defendant's objection to the BGH's cost assessment. The dispute concerned the defendant's challenge to a specific court fee order, with the defendant filing subsequent submissions that the court interpreted as an "Anhörungsrüge" (hearing objection) under § 69a Abs. 1 GKG due to the unavailability of a formal appeal against the costs authority’s decision. The court held that the objection was procedurally defective because the defendant failed to demonstrate that the lower decision substantively violated his right to be heard by ignoring decisive arguments, and alternatively found that the submissions did not contain compelling arguments to warrant amending the cost assessment. The ruling further confirmed that such proceedings are free of court fees and denied the reimbursement of out-of-court costs, warning against further submissions that do not introduce new aspects.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of Anhörungsrüge against costs assessment for failure to prove violation of right to be heard: 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2024 (Kassenzeichen 780024154858) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Eingaben des Beklagten vom 18./19. Dezember 2024, ergänzt durch weitere Eingaben vom 20. Dezember 2024 bis 7. Januar 2025.
II. 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen werden die Eingaben des Beklagten nicht gerecht.
Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
III. Auch soweit die Eingaben des Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollten, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingaben enthalten - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.
Dr. Böhm