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3 StR 395/25 ECLI:DE:BGH:2025:251125B3STR395.25.0 KI-generiert

Forfeiture of criminal proceeds from Russia sanctions violations: effect of valid waivers on value-forfeiture claims

Geschäftsnummer 3 StR 395/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, quashing the value-forfeiture (Wertersatzeinziehung) orders and their underlying findings from the Lower Regional Court of Darmstadt’s March 2025 judgment, and remanded these issues for new trial proceedings, while rejecting the remainder of the appeals against the guilt and sentencing determinations. The case involved the commercial sale and export of vehicles to Russia in violation of EU sanctions regulations (EU No. 833/2014), with the defendants challenging the forfeiture of approximately €2.4 million in criminal proceeds, arguing that valid waivers of secured cash, goods, and VAT refunds should have been credited against the forfeiture amount. The BGH held that the trial court failed to legally assess the effect of these waivers, as a state claim for forfeiture of value is extinguished or reduced by a valid waiver under §§ 73, 73c StGB, and the record lacked sufficient findings on the origin of the secured cash and the procedural validity of the waivers regarding other assets, which was necessary to prevent double recovery.

Legislator-Regeste

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§ 73c StGB, § 73a StGB, § 154 Abs. 2 StPO; Forfeiture of criminal proceeds from Russia sanctions violations: effect of valid waivers on value-forfeiture claims: Die Angeklagten wenden sich gegen das Urteil mit jeweils auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Verwirkung Ausfuhrerstattungen Ertrag Vermögensabschöpfung Warenursprung Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anrechnung von Verzichtserklärungen auf die Wertersatzeinziehung bei Verstößen gegen das Russlandembargo

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. März 2025 in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen des Verkaufs und der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen aus Deutschland nach Russland entgegen der Russlandembargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 jeweils des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Verkaufsverbot in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, in 31 Fällen schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagte hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verhängt und den Angeklagten mit einer solchen von fünf Jahren und acht Monaten belegt. Zudem hat es gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.407.174,74 € als Gesamtschuldner angeordnet.

Die Angeklagten wenden sich gegen das Urteil mit jeweils auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in den Schuld- und Strafaussprüchen aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführten Gründen keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

2. Die Einziehungsaussprüche begegnen hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen damit begründet, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.407.174,74 € erlangten. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass sie auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände und Bargeldbeträge sowie auf die Auszahlung von Umsatzsteuerrückerstattungen verzichtet haben.

b) Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei den Betrag der angeordneten Wertersatzeinziehung aus der zutreffend berechneten Summe der gegenüber den Käufern in Russland abgerechneten Netto-Preise errechnet. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zudem hinreichend zu entnehmen, dass die Angeklagten gemeinsame Verfügungsgewalt über die erlangten Taterträge hatten und daher hinsichtlich des Wertersatzes als Gesamtschuldner haften.

c) Das Landgericht hat es aber rechtsfehlerhaft unterlassen, den Verzicht der Angeklagten F. auf das sichergestellte Bargeld, die Herausgabe von Gegenständen und die Auszahlung von Umsatzsteuerrückerstattungen bei der Berechnung des Einziehungsbetrages zu erörtern. Denn ein staatlicher Zahlungsanspruch erlischt durch einen wirksamen Verzicht; die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 – 3 StR 586/24, juris Rn. 48; vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 145/24, juris Rn. 17; vom 19. April 2023 – 2 StR 70/23, juris Rn. 3 ff.; vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 400/19, NZWiSt 2020, 128; vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.).

Im Einzelnen:

aa) Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, ob das bei der Angeklagten sichergestellte Bargeld in unbekannter Höhe aus den abgeurteilten Taten stammt. In diesem Fall unterläge es der Einziehung nach § 73 StGB mit der Folge, dass eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausschiede und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringerte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 – 4 StR 333/23, juris Rn. 4; vom 16. März 2021 – 4 StR 22/21, juris Rn. 4). Sofern es sich um legal erworbene Gelder handelte, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch einen wirksamen Verzicht der Angeklagten insoweit erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 – 3 StR 586/24, juris Rn. 48 mwN). Der Anwendungsbereich des § 73a StGB wäre hingegen eröffnet, wenn es sich bei dem Bargeld um Einkünfte aus urteilsfremden rechtswidrigen Taten handelte, die nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 3 StR 210/21, juris Rn. 3). Lässt sich dies nicht aufklären und bleibt danach die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben worden ist, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil andernfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2019 – 3 StR 219/20, juris Rn. 8).

bb) Gleichfalls als lückenhaft erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts, soweit der Verzicht auf die Herausgabe von Gegenständen und von Umsatzsteuerrückerstattungen erklärt worden ist. Denn die Gegenstände sind bereits nicht näher bezeichnet. Auch bleibt unklar, ob die Forderung gegenüber dem Finanzamt gepfändet und wem gegenüber der Verzicht erklärt worden ist. Schließlich wäre mitzuteilen gewesen, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft auf die Verzichtserklärungen der Angeklagten reagiert hat (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 – 5 StR 546/18, juris Rn. 6; vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 21 ff., 34 ff., 39 mwN).

d) Der Einziehungsausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 StR 207/25, juris Rn.16 mwN). Soweit den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass Vermögenswerte von insgesamt etwa 1,4 Millionen Euro gesichert werden konnten, ist dieser Betrag nicht beweiswürdigend belegt; die vom Generalbundesanwalt beantragte teilweise Aufrechterhaltung des Einziehungsanspruchs scheidet deshalb aus.

Schäfer Hohoff Anstötz

Voigt Munk