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3 StR 62/24 ECLI:DE:BGH:2024:250724U3STR62.24.0 KI-generiert

Aggregation of Prior Forfeiture Orders in Unified Asset Forfeiture Upon Aggregate Sentence Imposition

Geschäftsnummer 3 StR 62/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s forfeiture order, increasing the total amount of seized proceeds from 4,048 € to 5,048 €, thereby upholding the prosecution’s revision and assigning costs to the defendant. The dispute concerned the failure of the regional court to unify the forfeiture orders for crime proceeds when imposing an aggregate prison sentence for multiple counts of aggravated burglary, specifically neglecting to incorporate a previously finalized forfeiture of 1,000 € from a related judgment. The decisive legal basis is the requirement under established case law for a unified forfeiture decision when a prior judgment includes seizure of proceeds and the conditions of § 73c Sentence 1 StGB are met in the current proceeding, mandating the aggregation of amounts despite the retention of prior decisions under § 55 Paragraph 2 StGB, which the appellate court rectified ex officio under § 354 Paragraph 1 StPO.

Legislator-Regeste

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Aggregation of Prior Forfeiture Orders in Unified Asset Forfeiture Upon Aggregate Sentence Imposition: Dem schließt sich der Senat an. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Einziehung vor der Urteilsverkündung nicht erledigt gewesen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, juris Rn. 11; vom 6. Februar 2024 - 6 StR 352/23, juris Rn. 6; Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23, juris Rn. 7). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 5.048 € fest.

Schlagwörter

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Einziehung von Taterträgen Gesamtstrafe Revision eines Entscheids Reihenfolge der Pfändung Ertrag Strafvollzugsrecht

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. September 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 5.048 € angeordnet wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2023 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.048 € angeordnet. Die wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die rechtskräftige Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2023, mit der die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet wurde, einzubeziehen und eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20, BeckRS 2021, 3072 mwN). Dies geschieht - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Dies kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, BeckRS 2021, 24276).“

Dem schließt sich der Senat an. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Einziehung vor der Urteilsverkündung nicht erledigt gewesen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, juris Rn. 11; vom 6. Februar 2024 - 6 StR 352/23, juris Rn. 6; Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23, juris Rn. 7). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 5.048 € fest.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Leistung von 10.000 € an die Justizkasse durch den Angeklagten möglicherweise auch eine Umbuchung innerhalb der Justizkasse in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, juris Rn. 11).

Schäfer Berg Hohoff

Erbguth Kreicker