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1 StR 265/24 ECLI:DE:BGH:2024:060824B1STR265.24.0 KI-generiert

Counting tateinheitliche sexual abuse cases in aggregate sentencing and partial procedural dismissal

Geschäftsnummer 1 StR 265/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering a partial dismissal of the proceedings for two cases and amending the conviction to sexual abuse of children in fifteen cases rather than seventeen, while upholding the total three-year custodial sentence; the State Treasury bears costs for the dismissed part, and the defendant bears the remaining appeal costs. The dispute arose from a Landgericht Munich I judgment convicting the defendant of sexual abuse of children in seventeen instances (including two tateinheitliche cases), where the defendant challenged both formal and substantive legal errors. The decisive legal basis was § 349 Abs. 4 StPO for the partial procedural dismissal due to doubts about whether the factual findings supported the finding of two concurrent offenses under § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF and § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB, and § 349 Abs. 2 StPO for rejecting the remainder of the appeal, as the removal of two three-month individual sentences did not necessitate a reduction of the aggregate sentence under the principle of total punishment.

Legislator-Regeste

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Counting tateinheitliche sexual abuse cases in aggregate sentencing and partial procedural dismissal: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensteileinstellung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung prozessleitende Verfügungen Abschiebung E-Justice Gesamtstrafe
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Februar 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen C. I. 1. und C. I. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünfzehn Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensteileinstellung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat Bedenken, ob die Feststellungen in den ersten beiden Fällen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) tragen. Diese Frage kann wegen der Verfahrensteileinstellung offenbleiben.

2. Das Entfallen der betroffenen zwei Einzelstrafen von je drei Monaten Freiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie dem straffen Zusammenzug aus, dass das Landgericht ohne die entfallenden beiden Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Jäger Fischer Bär

Leplow Welnhofer-Zeitler