Adjusted Guilt Pronouncement for Cannabis-Only Dealing Under New KCanG vs. Mixed-Drug Charges Retaining BtMG Penalties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the conviction of two defendants, modifying the guilt pronouncement to reflect new cannabis legislation and remanding the case for resentencing regarding the cannabis-only count, while upholding the six-year single sentence and total sentence implications for the mixed-drug count. The dispute concerned appeals against a lower court verdict convicting the defendants for dealing in non-minor quantities of narcotics in two cases, specifically the legal treatment of large-scale marijuana sales following the entry into force of the Cannabis Act on April 1, 2024. The Court held that the guilty verdict must be adjusted to § 34 KCanG for the first case involving 10.7 kg of marijuana because the new statute provides a significantly milder penalty framework than the previous § 29a BtMG, necessitating a review of the imposed three-year single sentences; however, the second conviction involving a mixed inventory including 1.1 kg of cocaine, ecstasy, and amphetamines remained subject to the harsher § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG framework due to the presence of hard drugs, thereby excluding a reduction of the six-year sentences for that count.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdjusted Guilt Pronouncement for Cannabis-Only Dealing Under New KCanG vs. Mixed-Drug Charges Retaining BtMG Penalties: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstanden, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig sind;
b) jeweils in der im Fall B. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstanden, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. a) Der Schuldspruch bedarf, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt, in beiden Fällen der Anpassung an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024. Denn im Fall B. 1. der Urteilsgründe, bei dem die Angeklagten ausschließlich Marihuana (10,702 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 1.277,32 Gramm THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarben, lassen die neuen Strafvorschriften nach einem Gesamtvergleich mildere Strafen zu (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO; § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG). Auch im Fall B. 2. ist eine Schuldspruchänderung geboten, wenngleich sich der Strafrahmen wegen des in demselben Verkaufsvorrat aufbewahrten Kokains (1,1 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 1.280,3 Gramm KHCL), der Ecstasy-Tabletten (Wirkstoffmenge 270,66 Gramm MDMA-Base) und des Amphetamins (Wirkstoffmenge 84,3 Gramm Amphetamin-Base) weiterhin nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24 Rn. 4).
b) Auch wenn das im ersten Fall erworbene Marihuana einen beachtlichen Umfang hatte und das Vorgehen von einem professionellen sowie gewinnträchtigen Handel zeugt, kann der Senat letztlich aufgrund des gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG deutlich milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 (Gewerbsmäßigkeit) und Nr. 4 KCanG (Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge) nicht ausschließen, dass das Landgericht jeweils eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss von 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 8). Die Aufhebung der im Fall B. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von je drei Jahren bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Die im Fall B. 2. der Urteilsgründe verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafe von je sechs Jahren) haben hingegen Bestand. Es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht unter Anwendung des § 34 KCanG niedrigere Strafen verhängt hätte. Der Strafrahmen bestimmt sich, wie ausgeführt, weiterhin nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Angeklagten handelten mit verschiedenen Rauschgiftarten, wobei insbesondere die „harte“ Droge Kokain die Grenze zur nicht geringen Menge um das 256-fache übersteigt. In den Schuldumfang ist die wiederum beachtliche Marihuanamenge (Nettogewicht 17.837 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 2.300,98 Gramm THC) – wenngleich mit etwas geringerem Gewicht – nach wie vor einzubeziehen.
Jäger Fischer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler