Admissibility of fee assessment objection and strict limitation of scope to cost law issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the defendant's objection to the court's fee assessment, upholding the 60 € flat fee charged for the rejection of an oral hearing application. The dispute concerned the legality of the fee calculation following the lower panel's dismissal of the defendant's "Anhörungsrüge" (complaint for denial of hearing) against a prior panel decision in a civil proceeding. Relying on Item 1700 of the Fee Schedule to the Court Fees Act (GKG) and established case law, the court determined that the fee was correctly calculated and that objections under § 66 GKG are limited to violations of fee law, prohibiting the re-litigation of the substantive merits of the underlying complaint. The decision was issued without court fees and without reimbursement of extrajudicial costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Admissibility of fee assessment objection and strict limitation of scope to cost law issues: Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand des Beklagten, für die Kostenerhebung gebe es keine Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 60 € zu erheben.
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KI-generiertVolltext
Erinnerung gegen Kostenansatz: Kostenfestsetzung bei zurückgewiesener Anhörungsrüge
[TENOR]
Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Rechnungsdatum 21. Dezember 2020 / Kassenzeichen 780020154966) wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand des Beklagten, für die Kostenerhebung gebe es keine Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 60 € zu erheben.
Die übrigen Rügen und Einwendungen des Beklagten bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie sich nicht gegen den Kostenansatz, sondern inhaltlich gegen die von dem Senat im Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren getroffenen Entscheidungen richten. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2016 - I ZB 91/15, BeckRS 2016, 8610 Rn. 4).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Hamdorf