Tax evasion: evidentiary gap in control of criminal proceeds account limits confiscation under § 421(1) no. 3 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the confiscation order to exclude 154,393.22 euros of VAT refund due to insufficient proof that the defendant controlled the recipient bank account, while upholding the remaining confiscation of 1,986,633.91 euros and rejecting the rest of the appeal; the defendant bears the costs of the legal remedy. The case involved a conviction for tax evasion in six instances and attempted tax evasion, resulting in a three-year custodial sentence, where the defendant challenged the trial court’s order for the confiscation of criminal proceeds totaling 2,141,027.13 euros on grounds of procedural error and material law violation. The decisive legal basis was § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, which permitted the appellate court to limit the relief to the specific disputed amount where further fact-finding would be disproportionate, as the missing proof of control over the account constituted a gap in the lower court’s findings rather than a fundamental error affecting the entire judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertTax evasion: evidentiary gap in control of criminal proceeds account limits confiscation under § 421(1) no. 3 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet und die Einziehung "eines Geldbetrages in Höhe von 2.141.027,13 Euro" angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2024 wird in Höhe von 154.393,22 Euro (Fall II. 6. der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; damit ist gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.986.633,91 Euro angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet und die Einziehung "eines Geldbetrages in Höhe von 2.141.027,13 Euro" angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ergibt, ob der Angeklagte das im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausgezahlte Umsatzsteuerguthaben erlangte. Denn es bleibt offen, ob er über das Konto, auf das die Zahlung floss, verfügungsbefugt war. Eine weitere Sachaufklärung würde einen unangemessenen Aufwand bedeuten, zumal der inmitten stehende Betrag (154.393,22 Euro) weniger als zehn Prozent der gesamten Wertersatzeinziehung ausmacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
Jäger Wimmer Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler