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2 StR 572/24 ECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR572.24.0 KI-generiert

Sufficiency of factual basis for dangerousness finding under therapeutic security detention when specific predicate offenses are legally insufficient but other acts justify the placement

Geschäftsnummer 2 StR 572/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving the Cologne Regional Court's judgment of July 5, 2024, in force and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on the legality of the lower court's placement of the defendant in a therapeutic security detention under Section 63 of the German Criminal Code (StGB), where the defendant challenged the sufficiency of the factual findings regarding certain underlying offenses (cases 2, 3, and 10) that allegedly did not constitute unlawful acts. The Court held that no legal error to the defendant's detriment was present, explicitly clarifying that the finding of dangerousness was independently justified by the valid findings related to other triggering offenses (cases 4, 5, 6, 8, and 13) and a specific incident, making the defective findings regarding the challenged cases immaterial to the final decision on Section 63 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB; Sufficiency of factual basis for dangerousness finding under therapeutic security detention when specific predicate offenses are legally insufficient but other acts justify the placement: Die zu den Anlasstaten in den Fällen 4, 5, 6, 8 und 13 der Urteilsgründe und zum „Vorfall“ vom 8. Mai 2023 festgestellten Tatgeschehen rechtfertigen für sich allein die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete Annahme des Landgerichts, vom Beschuldigten seien infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten und er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht darauf, dass die zu den Anlasstaten in den Fällen 2, 3 und 10 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen jeweils die Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht belegen.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Sachverhaltsgrundlage übrige Straftaten konnexe Verfahren asylrelevanter Grund Strafvollzugsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zu den Anlasstaten in den Fällen 4, 5, 6, 8 und 13 der Urteilsgründe und zum „Vorfall“ vom 8. Mai 2023 festgestellten Tatgeschehen rechtfertigen für sich allein die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete Annahme des Landgerichts, vom Beschuldigten seien infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten und er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht darauf, dass die zu den Anlasstaten in den Fällen 2, 3 und 10 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen jeweils die Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht belegen.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann