Requirements for § 63 StGB confinement: necessity of specific findings on lack of insight into wrongfulness arising from mental illness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) quashed the Munich Regional Court's decision in a preventive custody proceeding and remanded the case to a different panel for new deliberation, ruling in favor of the defendant. The dispute centered on the defendant's appeal against an order for indefinite confinement in a psychiatric hospital under § 63 StGB, challenging whether the prerequisite of lack of culpability was sufficiently established. The court held that the lower court failed to make the necessary specific factual findings that the defendant’s significantly impaired insight into the wrongfulness of the act resulted from his paranoid schizophrenia, erroneously relying on a mere conclusion that full lack of insight could not be ruled out rather than positively proving the absence of Unrechtseinsicht or severe restriction of control as required by §§ 20, 21 StGB. The BGH also directed the remand panel to examine whether the alleged victim had validly consented to the onset of a physical altercation for one specific incident under § 228 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiertRequirements for § 63 StGB confinement: necessity of specific findings on lack of insight into wrongfulness arising from mental illness: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind nicht festgestellt.
a) Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Erkennt der Täter dagegen das Unrecht seiner Tat, handelt er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuldhaft, sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 – 4 StR 535/20 Rn. 4 und vom 7. November 2018 – 5 StR 449/18 Rn. 6; jeweils mwN). Die bloße Feststellung, die Einsichtsfähigkeit sei bei Tatbegehung sicher erheblich vermindert gewesen, reicht daher nicht (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2025 – 6 StR 222/25 Rn. 6 und vom 13. Juni 2023 – 1 StR 136/23 Rn. 3; jeweils mwN).
b) Bedenken begegnet bereits, dass die Auswirkung der überdauernden paranoiden Schizophrenie mit Wahnideen, Angstzuständen und Stimmenhören auf die Begehung der Taten nicht konkret bei den vier Einzelfällen festgestellt, sondern nur zusammenfassend am Ende des Sachverhalts dargestellt wird. Jedenfalls hat das Landgericht gerade nicht festgestellt, dass dem Beschuldigten infolge der sicher anzunehmenden Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit die Unrechtseinsicht bei Tatbegehung tatsächlich fehlte. Es hat sich auf die Würdigung beschränkt, dass die Einsichtsfähigkeit „nicht ausschließbar“ aufgehoben war (vgl. insbesondere UA S. 10 und 24-26 und dazu BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2025 – 2 StR 203/25 Rn. 9 mwN; vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19 Rn. 11 f. mwN und vom 13. Juni 2023 – 1 StR 136/23 Rn. 4). Diese Feststellungslücke lässt sich nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe schließen.
c) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Aufklärung zu ermöglichen, hebt der Senat vorsorglich sämtliche Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Bezüglich der am 9. März 2024 begangenen Anlasstat wird zu erörtern sein, ob der Nebenkläger B. in den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung wirksam eingewilligt hatte (§ 228 StGB).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler