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5 StR 632/25 ECLI:DE:BGH:2026:140126B5STR632.25.0 KI-generiert

§ 63 StGB admission of psychiatric commitment requiring certain finding of diminished culpability rather than merely non-excludable incapacity

Geschäftsnummer 5 StR 632/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted reinstatement of the defendant’s missed deadline for filing a revision and reversed the Hamburg Regional Court’s judgment, remanding the case for new proceedings to a different bench while leaving the findings of fact regarding the objective course of the offenses intact. In this criminal security procedure, the defendant challenged the initial-instance order for indefinite placement in a psychiatric hospital under § 63 of the German Criminal Code (StGB), which had been imposed for multiple offenses committed in 2023 against a backdrop of paranoid schizophrenia and substance dependency. The BGH ruled that the lower court failed to meet the required standard of proof for a *Maßregelanordnung*, as it merely established that the defendant was "inexcludably incapacitated" (*nicht ausschließbar schuldunfähig*) under § 20 StGB, whereas the imposition of such a restrictive, indefinite measure requires a positive and certain finding that culpability was at least substantially diminished at the time of the acts.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 46 Abs. 1 StPO, § 20 StGB; § 63 StGB admission of psychiatric commitment requiring certain finding of diminished culpability rather than merely non-excludable incapacity: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte Revision des Beschuldigten, welche mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist verbunden worden ist.

Schlagwörter

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verminderte Schuldfähigkeit Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Strafprozessordnung paranoide Schizophrenie Anwaltszulassung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2025 gewährt.

2. Auf die Revision des Beschuldigten wird das vorbenannte Urteil mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum objektiven Tatgeschehen – aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte Revision des Beschuldigten, welche mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist verbunden worden ist.

1. Dem Beschuldigten ist auf seinen fristgemäßen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Juli 2025 zu gewähren (§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 StPO), weil ihn an der Fristversäumung kein Verschulden getroffen, er dies glaubhaft gemacht und durch seine Verteidigerin die versäumte Handlung form- und fristgerecht nachgeholt hat (§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO; vgl. Zuschrift des Generalbundesanwalts).

2. Die Revision des Beschuldigten hat überwiegend Erfolg.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte, welcher an einer seit vielen Jahren bestehenden paranoiden Schizophrenie und einer Abhängigkeit von Cannabis und Kokain leidet, im Oktober und Dezember 2023 unter anderem mehrere Körperverletzungsdelikte. Zur Schuldfähigkeit hat das sachverständig beratene Landgericht an mehreren Stellen des Urteils ausgeführt und letztlich entscheidend darauf abgestellt, dass der Beschuldigte bei allen Taten „nicht ausschließbar schuldunfähig“ war.

b) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten sicher zumindest erheblich vermindert war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2023 – 4 StR 208/23 Rn. 5; vom 10. November 2021 – 5 StR 424/21 Rn. 5; vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19 Rn. 9; Urteile vom 1. März 2023 – 5 StR 500/22, NStZ-RR 2023, 150 f.; vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 33 f.). Daran fehlt es hier.

Der Sachverständigen folgend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund der bei ihm bestehenden schweren seelischen Erkrankung in Form der paranoiden Schizophrenie im Tatzeitraum durchgehend schwer psychotisch und die Psychose handlungsleitend gewesen sei. Die hierdurch verursachte grundlegende Störung von Denken und Wahrnehmung habe alle Lebensaktivitäten dominiert und die festgestellten Taten seien Ausdruck dessen. Hiervon ausgehend ist die Strafkammer allerdings zur Überzeugung gelangt, dass er bei Begehung der festgestellten Taten im Zustand „nicht ausschließbar aufgehobener Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB“ gehandelt habe. Dies genügt nach dem dargestellten Maßstab nicht den Anforderungen an die Anordnung einer grundsätzlich unbefristeten und außerordentlich belastenden Maßnahme der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; deren Voraussetzungen müssen feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 4 StR 11/25 Rn. 11).

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Anlasstaten haben Bestand. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen