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3 StR 256/24 ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR256.24.0 KI-generiert

Possession of narcotics and prohibited weapons: exclusion of decriminalized marijuana from sentencing under KCanG

Geschäftsnummer 3 StR 256/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, modifying the conviction to possession of narcotics in non-small quantity and possession of two prohibited items (knuckledusters), and remanding the case to the Landgericht Düsseldorf for resentencing, while rejecting further appeals. The defendant challenged a two-year prison sentence imposed for unlawful possession of 50.06 grams of marijuana, 27 grams of amphetamine, and 20 grams of ecstasy, along with two knuckledusters; the Court determined that while the amphetamine quantity met the threshold for "non-small quantity," the term "unlawful" was superfluous and the initial labeling of the weapon offense was insufficiently specific. The decisive legal basis for the remand was the entry into force of the Konsumcannabisgesetz (KCanG) on April 1, 2024, which decriminalized possession of up to 60 grams of marijuana for personal consumption, thereby removing the marijuana portion from the sentencing calculus and necessitating a new assessment of the remaining offenses.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Possession of narcotics and prohibited weapons: exclusion of decriminalized marijuana from sentencing under KCanG: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Strafzumessung Privatwaffe Hausfriedensbruch Widerhandlung gegen das Waffengesetz Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz zweier verbotener Gegenstände (Schlagringe) schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte die Angeklagte im Oktober 2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten 50,06 Gramm Marihuana mit 7,55 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), knapp 27 Gramm Amphetamin mit 10,5 Gramm Amphetaminbase, knapp 20 Gramm Ecstasy mit 4,81 Gramm MDMA sowie zwei Schlagringe in ihrer Wohnung. Die Drogen waren zum Eigenkonsum bestimmt.

II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zur Neufassung des Schuld- und Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Bestand hat der Schuldspruch, soweit er den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrifft. Denn die Angeklagte besaß eine nicht geringe Menge Amphetamin - der Grenzwert liegt bei 10 Gramm Base (s. etwa BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52). Lediglich die Bezeichnung als „unerlaubt“ ist entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2).

Im Übrigen hat die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten rechtlich zutreffend als Besitz von verbotenen Gegenständen nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 Variante 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 gewürdigt und dies - wie es in den Urteilsgründen selbst dargelegt hat - im Tenor nicht hinreichend konkret gekennzeichnet. Insoweit ist der Schuldspruch neu zu fassen (s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris Rn. 2 mwN).

2. Der Strafausspruch unterliegt angesichts des nunmehr geringeren Unrechts- und Schuldgehalts der Aufhebung. Denn der Besitz von 50,06 Gramm Marihuana ist nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen und seither maßgeblichen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO) Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr strafbar (s. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG: „mehr als 60 Gramm“). Der Marihuanaanteil ist mithin bei der Strafzumessung nicht mehr von Bedeutung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es nur die übrigen Drogen berücksichtigt hätte.

Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Schäfer Berg Hohoff

Erbguth Kreicker