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2 StR 64/24 ECLI:DE:BGH:2024:060624B2STR64.24.2 KI-generiert

Forfeiture of drug value: ineligibility due to lack of ownership under § 74c StGB and § 134 BGB

Geschäftsnummer 2 StR 64/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, reducing the order for the forfeiture of the value of criminal proceeds from 50,418 Euro to 19,737.30 Euro, while upholding the conviction for three counts of drug trafficking in non-quantities and the total imprisonment sentence of three years and eight months. The Landgericht Darmstadt had originally ordered the forfeiture of both 19,737.30 Euro in verified sales proceeds and an additional 30,681.35 Euro representing the value of 876.61 grams of cocaine whose whereabouts were unknown. The appellate court determined that while the forfeiture of sales proceeds under §§ 73, 73c StGB was correct, the additional forfeiture of the value of the drugs themselves was unlawful because the drugs constituted "objects of the act" subject to confiscation under § 74 Abs. 2 StGB in conjunction with § 33 Abs. 1 BtMG, for which substitute forfeiture of their value requires the offender to hold legal title, a condition precluded by the prohibition of ownership acquisition for domestically acquired narcotics under § 134 BGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO; Forfeiture of drug value: ineligibility due to lack of ownership under § 74c StGB and § 134 BGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.418 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Verwirkung Gefängnisstrafe Eigentumserwerb Ertrag Wert der Umsätze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 19.737,30 Euro angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.418 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.

1. Für die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer Veräußerungserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 19.737,30 Euro festgestellt und zutreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) angeordnet.

2. Soweit sie darüber hinaus für 876,61 g Kokain, die der Angeklagte gekauft hatte und deren Verbleib in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.681,35 Euro „als Wert des Taterlangten“ eingezogen hat, hat sie übersehen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG handelt. Eine ersatzweise Einziehung ihres Wertes kommt hier nicht Betracht. Eine Einziehungsanordnung nach § 74c Abs. 1 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG erfordert nämlich, dass die Gegenstände dem Betroffenen gehören. Für im Inland erworbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2023 – 5 StR 537/22, juris Rn. 5; vom 12. September 2023 – 2 StR 199/23, juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt