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4 StR 589/25 ECLI:DE:BGH:2025:161225B4STR589.25.0 KI-generiert

Rape in legal conjunction with bodily injury; correction of aggregate sentence terminology in criminal revision

Geschäftsnummer 4 StR 589/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) rejected the defendant's appeal as unfounded while modifying the sentence to a four-year and three-month term of imprisonment, thereby upholding the original conviction. The case involved a criminal appeal against a lower court verdict for rape in legal conjunction with bodily injury, where the defendant challenged the substantive legal assessment of the conviction. Although the appellate court found no legal errors to the defendant's detriment under § 349 Abs. 2 StPO, it exercised its discretionary power to correct the sentencing formulation, ordering the correction of the "aggregate" prison term designation to a standard "term of imprisonment" without altering the duration or the underlying conviction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Rape in legal conjunction with bodily injury; correction of aggregate sentence terminology in criminal revision: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter rechtfehlerfreier Annahme des Konkurrenzverhältnisses – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat aber den Strafausspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich dahingehend korrigiert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Strafurteil Gesamtstrafe sturzbedingte Körperschädigung materieller Fehler E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter rechtfehlerfreier Annahme des Konkurrenzverhältnisses – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat aber den Strafausspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich dahingehend korrigiert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Marks