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2 StR 292/24 ECLI:DE:BGH:2024:150724B2STR292.24.0 KI-generiert

Application of the Cannabis Act as lex mitior to amend conviction and remand sentencing for drug trafficking

Geschäftsnummer 2 StR 292/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the conviction to trading and possession of cannabis under the new Cannabis Act and remanding the case to a different chamber of the Cologne Regional Court for resentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the applicable legal regime for drug offenses following the legalization of cannabis in Germany, where the lower court had convicted the defendant for trafficking and possessing a non-small quantity of narcotics, based on evidence that the defendant stored approximately 757 grams of cannabis in his residence with three-quarters intended for profitable resale. The decisive legal basis was the application of the *lex mitior* principle under § 2 Abs. 3 StGB i.v.m. § 354a StPO, mandating the use of the milder, newly effective provisions of the Cannabis Act (§ 34 KCanG) instead of the former Narcotics Act, which necessitated correcting the charge and overturning the original two-and-a-half-year prison sentence to allow for a potential reduction within the new sentencing framework.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO; Application of the Cannabis Act as lex mitior to amend conviction and remand sentencing for drug trafficking: Da sich die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Umgang mit Cannabis bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG als im konkreten Fall milderes Gesetz zur Anwendung zu bringen. Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Betäubungsmittelhandel Grundsatz der Lex mitior Cannabiskonsum Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Da sich die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Umgang mit Cannabis bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG als im konkreten Fall milderes Gesetz zur Anwendung zu bringen. Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

a) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte, der in seiner Wohnung ca. 757 Gramm Cannabis, davon drei Viertel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, aufbewahrte, wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG) schuldig.

b) Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ungeachtet des bereits mildernd berücksichtigten Umstands, dass es sich bei Cannabis um eine „weiche Droge“ handele, nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Schuldspruchkorrektur nicht betroffen und haben Bestand.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann