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XII ZB 432/25 ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB432.25.0 KI-generiert

Mandatory personal hearing requirement in guardianship appeal when respondent withdraws initial consent

Geschäftsnummer XII ZB 432/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) granted the respondent’s legal recourse, quashed the lower court’s decision, and remanded the case for renewed proceedings, awarding respondent’s counsel cost-free legal aid. The dispute concerned a guardianship order established for an individual with a chronic delusional disorder, where the appellate court had previously dismissed the respondent’s challenge without conducting a fresh personal hearing. The BGH ruled that the appellate court violated mandatory procedural requirements by failing to re-hear the respondent after she withdrew her initial consent to the guardianship; under § 68(3) FamFG, a renewed personal hearing is required when a respondent signals that they no longer consent to the measure, as this necessitates an assessment of their capacity to form a free will under § 1814(2) BGB.

Legislator-Regeste

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§ 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG; Mandatory personal hearing requirement in guardianship appeal when respondent withdraws initial consent: The dispute concerned a guardianship order established for an individual with a chronic delusional disorder, where the appellate court had previously dismissed the respondent’s challenge without conducting a fresh personal hearing. The BGH ruled that the appellate court violated mandatory procedural requirements by failing to re-hear the respondent after she withdrew her initial consent to the guardianship; under § 68(3) FamFG, a renewed personal hearing is required when a respondent signals that they no longer consent to the measure, as this necessitates an assessment of their capacity to form a free will under § 1814(2) BGB.

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung Vormundschaft Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung wahnhafte Störung Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG

Procedural basis for the order to quash the appealed decision and remand the matter to the lower court for renewed treatment and decision.

§ 36 Abs. 3 GNotKG

Provision regarding the determination of the value in dispute, which the court explicitly noted was not warranted in the final order.

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Volltext

Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.

Die im Jahr 1972 geborene Betroffene leidet nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten an einer anhaltenden, inzwischen chronifizierten wahnhaften Störung und kann ihre Angelegenheiten aus diesem Grund nicht mehr selbst besorgen. Das Amtsgericht hat daher nach Anhörung der Betroffenen eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis für sie eingerichtet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ohne deren erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht,

dass die Beschwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte nicht ohne erneute Anhörung der Betroffenen entscheiden dürfen.

a) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht dabei nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2024 - XII ZB 251/24 - FamRZ 2025, 625 Rn. 6 mwN).

Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Das Beschwerdegericht muss sich dann im Rechtsmittelverfahren mit der Frage befassen, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2024 - XII ZB 251/24 - FamRZ 2025, 625 Rn. 7 mwN).

b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene erneut anhören müssen. Denn ausweislich des amtsgerichtlichen Beschlusses hatte sich diese mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden erklärt. Die Bestellung der beruflichen Betreuerin erfolgte daher nicht gegen den Willen der Betroffenen. Mit der Einlegung der Beschwerde hat die Betroffene jedoch zu erkennen gegeben, dass sie mit dieser Maßnahme nicht (mehr) einverstanden ist.

2. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Günter Nedden-Boeger

Pernice Recknagel