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2 StR 613/25 ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR613.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of joint prosecutor's appeal for lack of specific admissible objective under § 400 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 613/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the joint prosecutor’s (Nebenklägerin) appeal as inadmissible, leaving the Landgericht Kassel’s June 26, 2025 judgment—which sentenced the defendant to a two-year suspended prison term for rape—unchanged. The dispute concerned the procedural sufficiency of the appeal, which was based solely on a general plea alleging violations of formal and material law without specifying a concrete, admissible legal objective. The court held that such a generalized appeal fails to meet the mandatory reasoning requirements for party appeals, as the appellant must clearly state a permissible goal within the admissible scope of their procedural standing. The decisive legal basis was § 400(1) StPO, which restricts the scope of appeals to those seeking to alter a legal consequence of the offense or establish a violation of law that grants standing for the appeal, combined with § 349(1) StPO regarding the admissibility of the appeal; consequently, the court ordered the appellant to bear the costs of the appeal under § 473(1) StPO and denied reimbursement of the defendant’s necessary expenses.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of joint prosecutor's appeal for lack of specific admissible objective under § 400 StPO: Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls (im Wesentlichen) erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 f., und vom 29. August 2023 – 4 StR 137/23).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenersatz strafbare Handlung Klagegründe Verletzung der Begründungspflicht Prozessvoraussetzung
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Volltext

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die ohne nähere Ausführungen auf die Rüge der „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte Revision der Nebenklägerin.

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil es den Begründungsanforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht genügt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Auf Grund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur KK StPO/Allgayer, 9. Aufl. 2023, StPO § 400 Rn. 3, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 6 m.w.N.). Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18, BeckRS 2018, 19969 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17, BeckRS 2018, 2740 Rn. 1; jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn auf Grund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts einlegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – 3 StR 79/24, NStZ-RR 2024, 288, beckonline; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl. 2023, StPO § 400 Rn. 3, beck-online). Hier liegt keine solche Ausnahmekonstellation vor.“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls (im Wesentlichen) erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 f., und vom 29. August 2023 – 4 StR 137/23).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Lutz