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2 StR 64/24 ECLI:DE:BGH:2024:060624B2STR64.24.1 KI-generiert

Aiding drug trafficking: concurrence of multiple assistance acts and intent for enhanced charges

Geschäftsnummer 2 StR 64/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially upheld the defendant's revision, correcting the conviction from nine separate counts of aiding drug trafficking to a single count and remanding the case to the local court for resentencing, which resulted in a procedural victory for the defendant regarding the legal classification and sentencing structure. The dispute centered on whether multiple acts of selling small quantities of cocaine under the principal's direction constituted separate offenses or a single unified crime; the defendant had assisted a co-defendant by handing over individual capsules in nine distinct transactions. The court applied the doctrine of accessoriness and concurrence in criminal law, determining that because the principal's sales formed a single unit of assessment, the accomplice's actions merged into one continuous act of aid; furthermore, the intent required for the enhanced charge of trafficking in "not insignificant quantities" was not proven. Based on the German Code of Criminal Procedure (StPO § 349, § 354) and the Narcotics Act (BtMG § 29, § 29a), the Court found that the lower court erred in treating the acts as cumulative, necessitating a new sentencing evaluation by the Amtsgericht Rüsselsheim while the factual findings remain binding.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO; Aiding drug trafficking: concurrence of multiple assistance acts and intent for enhanced charges: The dispute centered on whether multiple acts of selling small quantities of cocaine under the principal's direction constituted separate offenses or a single unified crime; the defendant had assisted a co-defendant by handing over individual capsules in nine distinct transactions. The court applied the doctrine of accessoriness and concurrence in criminal law, determining that because the principal's sales formed a single unit of assessment, the accomplice's actions merged into one continuous act of aid; furthermore, the intent required for the enhanced charge of trafficking in "not insignificant quantities" was not proven. Based on the German Code of Criminal Procedure (StPO § 349, § 354) and the Narcotics Act (BtMG § 29, § 29a), the Court found that the lower court erred in treating the acts as cumulative, necessitating a new sentencing evaluation by the Amtsgericht Rüsselsheim while the factual findings remain binding.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Realkonkurrenz von Straftaten Nachweis des Vorsatzes Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten Revision des Strafurteils Verfahrenshandlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to grant the partial success of the revision, resulting in the alteration and partial reversal of the judgment.

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Volltext

Beteiligung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) aufgehoben im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Rüsselsheim zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen kaufte der Mitangeklagte V. K. Ende Juni oder Anfang Juli 2021 ca. 150 g Kokain von einem unbekannten Lieferanten. Er verkaufte dieses Rauschgift gewinnbringend in mehreren Einzelfällen (Caps mit jeweils 0,5 g Kokain und einem Wirkstoffgehalt von 46,99 % Kokainhydrochlorid) in Mengen von jeweils ein bis maximal drei Caps weiter. Im Auftrag des Mitangeklagten übergab der Angeklagte aus dieser Menge an verschiedenen Tagen an unterschiedliche Abnehmer in insgesamt neun Fällen ein bis drei Caps.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen neun selbständiger Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Gehilfenakte des Angeklagten bezogen sich auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten V. K. und stellten damit aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme ein einheitliches Beihilfedelikt dar. Der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt demgegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil dessen Veräußerungsakte zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, juris Rn. 12; vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, juris Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – 1 StR 664/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 15; vom 8. Februar 2024 – 6 StR 600/23, NStZ-RR 2024, 175). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten bekannt war, dass sich seine Gehilfenakte auf die Förderung des Verkaufs einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln bezogen (vgl. zum Vorsatzerfordernis BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 155/00, juris Rn. 5; Patzak, in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rn. 122; vgl. auch allgemein zum doppelten Gehilfenvorsatz BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 2 StR 302/21, juris Rn. 11).

b) Da nicht zu erwarten ist, dass sich zum Vorstellungsbild des Angeklagten in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen treffen lassen, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der neun Einzelstrafen. Eine Aufrechterhaltung der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als neue Einzelstrafe kam nicht in Betracht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine mildere Strafe zugemessen hätte.

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Da die Strafgewalt des Strafrichters für den verbleibenden Tatvorwurf ausreicht, macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht Rüsselsheim – Strafrichter – zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 StR 395/16, juris Rn. 6 mwN).

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt