Admissibility of mandatory defense appointment before official notification of criminal charges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Third Criminal Senate of the Federal Court of Justice dismissed the immediate appeal, upholding the investigating judge’s refusal to appoint a mandatory defense counsel, thereby leaving the complainant to bear the costs of their legal remedy. The dispute centered on the admissibility of an application for mandatory representation filed before the official notification of criminal charges or the commencement of formal investigations, where the complainant alleged they were subject to internal preliminary checks by the General Federal Prosecutor's Office but had not yet been formally accused. The court held that such applications are inadmissible under § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, which requires that the individual be a suspect in a criminal proceeding and that the initiation of investigations has been officially brought to their knowledge; consequently, no right to mandatory representation arises during periods of unannounced preliminary investigations or before the formal start of proceedings, regardless of internal administrative status or fears of future prosecution.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of mandatory defense appointment before official notification of criminal charges: Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Zulässigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung vor amtlicher Bekanntgabe des Tatvorwurfs
[TENOR]
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Juli 2024 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mitteilung des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 17. Juli 2024. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II. Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt, weil gegen ihn nach Auskunft des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt wird.
Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht. Denn diese setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 36 f.; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3).
Der vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Umstand, er sei von einem internen Prüfvorgang des Generalbundesanwalts betroffen („ARP-Verfahren“; vgl. zur Erfassung von Vorermittlungen, nicht aber Ermittlungsverfahren, im ARP-Register - Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen - BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 6 BGs 95/20, juris Rn. 7) und besorge die Einleitung eines gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts, vermag daher selbst dann, wenn diese Annahmen zutreffend sein sollten, keinen Anspruch auf Pflichtverteidigerbestellung zu begründen.
Berg Anstötz Kreicker