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VIa ZR 137/23 ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR137.23.0 KI-generiert

Liability for difference damage based on protective nature of EG-FGV provisions concerning unlawful emission defeat devices

Geschäftsnummer VIa ZR 137/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (VIa Civil Senate) reversed the appellate decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff regarding the legal viability of the claim. The dispute concerned a consumer's claim for damages for the purchase of a used diesel vehicle equipped with an unlawful emission defeat device, where the plaintiff sought to be placed in the position as if the purchase had not occurred (avoidance of contract via tortious liability). The appellate court had rejected the claim both for lack of intent under §§ 826, 31 BGB and because it erroneously held that the interest in not being induced into an unwanted contract was not protected by § 823(2) BGB in conjunction with § 6(1) and § 27(1) of the German Law on Motor Vehicles (EG-FGV). The supreme court held that the latter statutory provisions constitute protective laws protecting the vehicle purchaser from financial loss (difference damage) caused by the installation of unlawful defeat devices, thereby establishing that a claim for difference damages exists. The court ordered the appellate court to conduct new fact-finding on the manufacturer's negligent liability and to allow the plaintiff to substantiate the specific financial loss.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 524 Abs. 4 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO; Liability for difference damage based on protective nature of EG-FGV provisions concerning unlawful emission defeat devices: The dispute concerned a consumer's claim for damages for the purchase of a used diesel vehicle equipped with an unlawful emission defeat device, where the plaintiff sought to be placed in the position as if the purchase had not occurred (avoidance of contract via tortious liability). The appellate court had rejected the claim both for lack of intent under §§ 826, 31 BGB and because it erroneously held that the interest in not being induced into an unwanted contract was not protected by § 823(2) BGB in conjunction with § 6(1) and § 27(1) of the German Law on Motor Vehicles (EG-FGV). The supreme court held that the latter statutory provisions constitute protective laws protecting the vehicle purchaser from financial loss (difference damage) caused by the installation of unlawful defeat devices, thereby establishing that a claim for difference damages exists. The court ordered the appellate court to conduct new fact-finding on the manufacturer's negligent liability and to allow the plaintiff to substantiate the specific financial loss.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Verletzung von Schutznormen Verbraucherrecht Differenzgeschäft E-Justice finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Ground for the reversal of the appellate court's decision.

§ 561 ZPO

Ground for determining that the decision does not stand on other correct grounds, justifying the reversal.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Basis for the remand of the case to the appellate court for new proceedings.

§ 524 Abs. 4 ZPO

Procedural rule determining the validity of the expanded claim against the second defendant.

§ 564 Satz 1 ZPO

Procedural rule justifying the omission of detailed reasoning for the dismissed procedural arguments.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2015 einen gebrauchten PKW des Typs VW Touareg 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist, und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die in erster Instanz nur gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf die AUDI AG erweitert hat, zurückgewiesen und die Berufung hinsichtlich der AUDI AG für wirkungslos erklärt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten zu 1 an einem sittenwidrigen Gepräge. Der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag zur Kenntnis von verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten zu 1, deren Wissen ihr analog § 31 BGB zuzurechnen wäre, gehalten. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Die mit der Berufung erfolgte Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 verliere mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, kann auch die Klageerweiterung auf die AUDI AG analog § 524 Abs. 4 ZPO nicht als wirkungslos angesehen werden. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Messing F. Schmidt

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