Retroactive application of reduced minimum sentencing threshold for possession of child pornography under § 184b Abs. 3 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as largely unfounded but mandated a reduction of the individual sentence for one specific count from two years and three months to the new statutory minimum of three months, while upholding the aggregate 14-year prison sentence and the order for preventive detention; the defendant prevailed on the narrow issue of the sentencing framework for that single count but bore the costs of the proceedings. The dispute arose from a criminal conviction for multiple counts of serious sexual abuse of children, rape, sexual abuse of protected persons, and the production and possession of child pornography, specifically challenging the application of the then-current minimum sentencing threshold under § 184b Abs. 3 StGB. The court applied § 2 Abs. 3 StGB and § 354a StPO to retroactively apply the milder law enacted on June 24, 2024, which reclassified the offense as a lesser offense with a reduced minimum penalty, determining that this change did not jeopardize the overall aggregate sentence or the preventive detention order given the remaining severity of the other convictions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 3 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Retroactive application of reduced minimum sentencing threshold for possession of child pornography under § 184b Abs. 3 StGB: Die gegen das Urteil mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall 86 der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellung kinderpornographischer Schriften in 32 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 28 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften und davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellung kinderpornographischer Inhalte und sexuellem Übergriff in drei Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall 86) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die gegen das Urteil mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall 86 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2021 entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2024 – 6 StR 298/24 Rn. 4; vom 24. Juli 2024 – 1 StR 278/24 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2024 – 5 StR 591/24 Rn. 2). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 sowie § 354a StPO die betroffene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf das neue Mindestmaß von drei Monaten herab, um eine den Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung zu treffen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren wird dadurch nicht gefährdet. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, insbesondere wegen sexueller Handlungen mit Körperkontakt, ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Gesetzesänderung auf eine insgesamt mildere Sanktion erkannt hätte. Auswirkungen auf die Verhängung der Sicherungsverwahrung sind ebenfalls ausgeschlossen.
Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner