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VIa ZR 589/23 ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR589.23.0 KI-generiert

Unlawful diesel defeat device: tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for breach of EU type-approval protective laws

Geschäftsnummer VIa ZR 589/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Civil Senate partially reversed the appellate decision, ruling in favor of the plaintiff on the legal standard and remanding the case for a new hearing to determine liability and calculate damages. The dispute concerned a consumer's claim for tortious damages against a vehicle manufacturer for selling a used diesel car equipped with an unlawful defeat device (illegal emissions software). The appellate court had previously dismissed the tort claim, holding that the relevant EU type-approval regulations were not protective laws under § 823 Abs. 2 BGB for this purpose. The BGH held that these regulations constitute protective statutes safeguarding the purchaser's interest in avoiding the economic loss (difference hypothesis) resulting from the sale of a non-compliant vehicle, thereby establishing a viable basis for damages under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 EG-FGV. While the claim for full compensation ("large damages") was correctly rejected, the appellate court failed to assess the possibility of compensatory difference damages and did not provide the plaintiff an opportunity to plead such a claim.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Unlawful diesel defeat device: tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for breach of EU type-approval protective laws: The dispute concerned a consumer's claim for tortious damages against a vehicle manufacturer for selling a used diesel car equipped with an unlawful defeat device (illegal emissions software). The appellate court had previously dismissed the tort claim, holding that the relevant EU type-approval regulations were not protective laws under § 823 Abs. 2 BGB for this purpose. The BGH held that these regulations constitute protective statutes safeguarding the purchaser's interest in avoiding the economic loss (difference hypothesis) resulting from the sale of a non-compliant vehicle, thereby establishing a viable basis for damages under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 EG-FGV. While the claim for full compensation ("large damages") was correctly rejected, the appellate court failed to assess the possibility of compensatory difference damages and did not provide the plaintiff an opportunity to plead such a claim.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Fahrzeugart Wirtschaftlicher Verlust Differenzausgleich Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Frachtführerhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Legal basis cited for the partial reversal of the appellate decision.

§ 561 ZPO

Procedural basis cited to justify that the reversed parts did not stand on other grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Legal basis cited for the remittal of the case to the lower court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 ohne Erfolg geblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (nachfolgend Beklagte) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2014 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Touareg 3.0 TDI, der mit einem von der ehemaligen Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor des Typs EA896Gen2 Monoturbo (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Verzugszinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt (Berufungsantrag zu 2). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nicht in Betracht. Der Kläger habe prozessual erheblich keine Umstände vorgetragen, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Ein klägerischer Anspruch folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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