Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 446/24 ECLI:DE:BGH:2024:191224B4STR446.24.0 KI-generiert

Joint principal liability for passenger in dangerous road traffic interference during theft flight

Geschäftsnummer 4 StR 446/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' appeals as unfounded, upholding the conviction by the Berlin Regional Court for attempted dangerous interference with road traffic in totality with dangerous bodily harm, with each appellant bearing their own legal costs. The case concerned two co-defendants involved in a retail theft who fled in a car; the appellate issue was whether the passenger, who did not drive the vehicle, could be held liable as a principal offender for running over a victim who blocked the exit. The Court ruled that both defendants were joint principals under § 25(2) of the German Criminal Code (StGB), finding that the passenger exercised joint control or significant will over the crime, contributed materially by urging the driver to hit the victim, and enabled the immediate departure with the stolen goods, thereby sharing liability for the outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO; Joint principal liability for passenger in dangerous road traffic interference during theft flight: The case concerned two co-defendants involved in a retail theft who fled in a car; the appellate issue was whether the passenger, who did not drive the vehicle, could be held liable as a principal offender for running over a victim who blocked the exit. The Court ruled that both defendants were joint principals under § 25(2) of the German Criminal Code (StGB), finding that the passenger exercised joint control or significant will over the crime, contributed materially by urging the driver to hit the victim, and enabled the immediate departure with the stolen goods, thereby sharing liability for the outcome.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahrerflucht gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr versuchter Diebstahl gemeinschaftliches Testament Körperverletzung Opfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHSt 66, 226
August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for dismissing the appeals as unfounded because the review did not reveal any legal error to the disadvantage of the defendants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Mittäterschaft beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Juni 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Geschehen auf dem Parkplatz des Einkaufsmarkts in beiden Sachverhaltsalternativen – entweder die Angeklagte O. oder die Angeklagte H. steuerte das Fluchtfahrzeug – für die jeweils andere Angeklagte rechtsfehlerfrei als (schweren) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in mittäterschaftlicher Begehungsweise gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23 Rn. 8 mwN). Auch diejenige Angeklagte, die das Fahrzeug nicht eigenhändig lenkte, ist vorliegend als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen mit der Folge der Zurechnung fremder Tatbeiträge. Denn nach den getroffenen und tragfähig belegten Feststellungen hatte die Mitfahrerin ein ebenso erhebliches Interesse an dem Gelingen der Flucht wie die Fahrzeugführerin selbst, namentlich um mit der Beute aus dem zuvor gemeinsam begangenen Ladendiebstahl zu entkommen und sich ihrer Identifizierung als Täterin zu entziehen. Ferner leistete die Mitfahrerin einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag, indem sie ihre Komplizin aufforderte, die ihnen die Ausfahrt aus der Parkbucht versperrende Geschädigte umzufahren. Schließlich hatte sie trotz ihrer fehlenden physischen Einwirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 269/23 Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN). Über ihre gewichtige Einflussnahme auf den tatsituativ gefassten gemeinsamen Tatentschluss hinaus ermöglichte sie durch ihr eiliges Einsteigen die geschlossene Abfahrt und damit einhergehend den beabsichtigten zweckwidrigen Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe gegen die Geschädigte. Ohne diesen konnte das Ziel des unerkannten Entkommens mit der Diebesbeute nicht erreicht werden.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Ri‘inBGH Dr. Dietschist wegen Krankheit an derUnterschriftsleistung gehindert.

Quentin

Marks