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2 StR 504/25 ECLI:DE:BGH:2025:031225B2STR504.25.0 KI-generiert

Hearing complaint over unreasoned rejection of criminal revision; statutory exemption from stating reasons for manifestly unfounded appeals.

Geschäftsnummer 2 StR 504/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2nd Criminal Senate dismissed the convicted defendant's hearing complaint, upholding its prior decision to reject his appeal for manifest groundlessness and leaving the Frankfurt Regional Court's conviction in force. The dispute arose from a sexual offense case where the defendant argued the appellate senate ignored his factual submissions because its rejection order contained no detailed reasoning; he further challenged the lower court's assessment that he acted with at least conditional intent by ignoring the victim's passive behavior during sex acts he admitted to. The court held that German procedural law does not require a reasoned order when rejecting an appeal as manifestly unfounded, nor do constitutional law or the ECHR mandate such reasoning, thereby dismissing the complaint on the grounds that no procedural error occurred. The Senate further noted, without altering the outcome, that the lower court correctly inferred conditional intent from the victim's zittering and motionless state during the ten-to-fifteen-minute intercourse described as "hard sex," and that the defendant's failure to provide established scientific evidence proving that passive participation was impossible without active consent or that pain was absent did not negate the trial court's findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Hearing complaint over unreasoned rejection of criminal revision; statutory exemption from stating reasons for manifestly unfounded appeals: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat seinen Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, ein Vorbringen sei übergangen worden. Denn § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich. Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2024 – 3 StR 183/23, Rn. 6 mwN).

Schlagwörter

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Sexualdelikts Beweislosigkeit gesetzliche Voraussetzungen Revision des Strafurteils offensichtliche Unrichtigkeit klarer Parteiwille

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2025 durch Beschluss vom 17. November 2025 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen – den Verteidigern des Verurteilten am 19. November 2025 bekannt gegebenen – Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 26. November 2025, eingegangen an diesem Tag. Er ist der Auffassung, der Senat habe „tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen“.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat seinen Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, ein Vorbringen sei übergangen worden. Denn § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich. Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2024 – 3 StR 183/23, Rn. 6 mwN).

Im Übrigen geben die mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwände Anlass zu dem Hinweis, dass die Strafkammer die Aussage der Geschädigten umfassend gewürdigt und sich angesichts des Tatgeschehens vor dem vom Verurteilten zugestandenen Geschlechtsverkehr rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, der Verurteilte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten vornehme. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift auf die Revisionsrechtfertigung des Verurteilten zutreffend darauf hingewiesen, die Strafkammer habe ihre Überzeugung vom vorsätzlichen Handeln des Verurteilten nur ergänzend auf den Zustand und das passive Verhalten der Geschädigten während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs gestützt.

Abgesehen davon, dass die Revision durch die Vorlage einer nicht wissenschaftlich unterlegten zweieinhalbseitigen Stellungnahme des Leiters der Abteilung Proktologie des Klinikums , wonach der Vaginalverkehr wie auch der Analverkehr nur bei aktiver Beteiligung der auf dem Rücken liegenden Frau möglich, allerdings nicht schmerzfrei denkbar sei, einen gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssatz (vgl. hierzu KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn.

53) nicht dargelegt hat, kann den Urteilsgründen das Fehlen von Schmerzen der Geschädigten beim Analverkehr nicht entnommen werden. Schließlich ist die Feststellung der Strafkammer, die Geschädigte habe „während des Geschlechtsverkehrs zitternd und ansonsten bewegungslos [dagelegen] und sich damit, anders als sonst, in keiner Weise aktiv an dem Geschehen“ beteiligt, „sondern den Geschlechtsverkehr lediglich über sich ergehen“ lassen, im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht dahin zu verstehen, die Geschädigte habe während des vom Verurteilten zugestandenen zehn- bis fünfzehnminütigen Geschlechtsverkehrs, den er als „harten Sex“ beschrieben hat, keine einzige begleitende Bewegung ausgeführt oder eine vom Verurteilten veranlasste Bewegung zugelassen.

Menges Appl Zeng

Schmidt Zimmermann