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1 StR 58/24 ECLI:DE:BGH:2025:150125B1STR58.24.0 KI-generiert

Forbearance of criminal confiscation where enforcement imposes unreasonable administrative burden under § 421(1) No. 3 StPO

Geschäftsnummer 1 StR 58/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (BGH 1st Penal Senate) dismissed the defendant's revision regarding the conviction and sentencing, upholding the original eight years and three months imprisonment, but vacated the order for the confiscation of criminal proceeds and ordered the defendant to bear the full costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a challenge to the confiscation aspect of a final criminal judgment, specifically whether the enforcement of the confiscation order was appropriate given the disproportionate administrative effort required to execute it. The court applied § 421(1) No. 3 of the Code of Criminal Procedure (StPO) to forgo the confiscation because the proceedings would demand an unreasonable workload, while the cost allocation under § 473(4) StPO was justified by the minimal partial success achieved in the revision.

Legislator-Regeste

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Forbearance of criminal confiscation where enforcement imposes unreasonable administrative burden under § 421(1) No. 3 StPO: Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Revision des Angeklagten betreffend den Schuldspruch und den Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und das Verfahren über die Einziehung – soweit sie ihn betrifft – gemäß § 422 StPO abgetrennt.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Vollstreckung Strafprozessordnung Gefängnisstrafe Einziehung unter internationalen Sanktionen Verwaltungskosten
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023 wird von der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Revision des Angeklagten betreffend den Schuldspruch und den Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und das Verfahren über die Einziehung – soweit sie ihn betrifft – gemäß § 422 StPO abgetrennt.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von einer Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels (Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten) ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten.

Jäger Wimmer Allgayer

Munk Welnhofer-Zeitler