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II ZR 31/23 ECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR31.23.0 KI-generiert

Insolvency table claim admissibility: Credible proof of revision value threshold under § 544 ZPO

Geschäftsnummer II ZR 31/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant insolvency administrator's appeal against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the appellate court’s judgment that fixed the plaintiff’s damages claim at approximately 327,300 € in the insolvency table. The dispute concerned a declaratory action under § 180 InsO regarding the validity of a claim for damages arising from breaches of duty in connection with capital investments (stakeholder limited partnership and bearer debt certificates) in the debtor’s insolvency estate. The appellate court had overturned the lower court’s dismissal, finding in favor of the plaintiff. The supreme court rejected the appeal because the defendant failed to credibly demonstrate that the value of the complaint for the purposes of revision exceeded the statutory threshold of 20,000 € required by § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; specifically, the defendant’s general assertion that disputed claims were time-barred or unsubstantiated was insufficient to justify setting their probability value to zero, given that liability for the underlying financial instruments could not be excluded as a matter of law.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Insolvency table claim admissibility: Credible proof of revision value threshold under § 544 ZPO: The dispute concerned a declaratory action under § 180 InsO regarding the validity of a claim for damages arising from breaches of duty in connection with capital investments (stakeholder limited partnership and bearer debt certificates) in the debtor’s insolvency estate. The appellate court had overturned the lower court’s dismissal, finding in favor of the plaintiff. The supreme court rejected the appeal because the defendant failed to credibly demonstrate that the value of the complaint for the purposes of revision exceeded the statutory threshold of 20,000 € required by § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; specifically, the defendant’s general assertion that disputed claims were time-barred or unsubstantiated was insufficient to justify setting their probability value to zero, given that liability for the underlying financial instruments could not be excluded as a matter of law.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Streitwert Feststellungsklage Finanzinstrumente beschränkte Haftung Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

The dispositive cites this provision as the legal basis for dismissing the appeal as inadmissible because the required admissibility requirements were not met.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung der Beschwerhöhe

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.000 €

[GRUENDE]

I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Beklagten, der T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Mit seiner Klage möchte der Kläger zur Insolvenztabelle Schadensersatzansprüche feststellen lassen, die ihm wegen Pflichtverletzungen der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit von ihm getätigten Kapitalanlagen (Treugeberkommanditbeteiligung und Namensschuldverschreibungen) zustehen sollen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht antragsgemäß eine Forderung des Klägers in Höhe von 327.299,79 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit seiner Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - II ZR 140/18, juris Rn. 1 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Die Beschwer des Beklagten bestimmt sich nach seinem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 223/22,ZInsO 2024, 2412 Rn. 6 mwN). Dieses Interesse ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019- IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3 mwN). Auch die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen und die bis dahin entstandenen Kosten sind, wie sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 InsO ergibt, bei der Ermittlung der Schuldenmasse zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die für die Forderung angefallenen Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3 mwN).

Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 4).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Beschwerde hat lediglich pauschal die Teilungsmasse mit 233.258,40 € und die festgestellten Forderungen mit 894.282,13 € beziffert und diese Summen durch entsprechende anwaltliche Versicherung des Beklagten glaubhaft gemacht. Zur Ermittlung der Schuldenmasse hat sie zu den festgestellten Forderungen die titulierte Forderung von 327.299,79 € addiert und daraus eine Insolvenzquote von knapp 20 % errechnet, weswegen auf die um Zinsen bereinigte Klageforderung etwa 55.000 € entfielen. Zu den bestrittenen Forderungen teilt die Beschwerde nur mit, dass diese "zum großen Teil bereits vor der Anmeldung verjährt" seien und auch im Übrigen jedenfalls deshalb nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie aus denselben Gründen wie die streitgegenständliche Forderung bestritten würden.

Diese Ausführungen rechtfertigen nicht, den Wahrscheinlichkeitswert aller bestrittenen Forderungen pauschal mit null zu veranschlagen. Aus der anwaltlichen Versicherung des Beklagten ergibt sich, dass sich die bestrittenen Forderungen auf 25.752.600,06 € belaufen. Selbst wenn diese Forderungen "zum großen Teil … verjährt" wären, wären in die Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ggf. immer noch Forderungen einzustellen, die in der Summe die von der Beschwerde angesetzte Schuldenmasse deutlich übersteigen könnten. Jedenfalls hinsichtlich dieser unverjährten Forderungen wäre ein positiver Wahrscheinlichkeitswert zu veranschlagen, da eine Haftung der Schuldnerin sowohl hinsichtlich der Treugeberkommanditbeteiligung als auch hinsichtlich der Namensschuldverschreibungen nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, ZIP 2023, 2037 Rn. 45; BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - III ZR 245/22, ZIP 2024, 398 Rn. 17 ff.).

Born B. Grüneberg Sander

von Selle Adams