Limited confiscation of criminal proceeds to verified revenue where specific factual findings on illicit gains are missing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's revision, dismissing the remainder of the appeal. The appellate court dismissed the charges regarding two sales of hashish pursuant to § 154 StPO, thereby expunging the associated individual sentences while maintaining the total custodial sentence of four years and nine months, as the reduction was negligible against the backdrop of 67 other convictions. The court also amended the confiscation order, limiting the seizure of proceeds from criminal activity to €29,224.72, the verified sum of revenue from specific cases, because the lower court failed to establish specific facts for the proceeds from other instances where drugs were seized or prices were unrecorded. The defendant prevailed on the points of partial dismissal and reduced confiscation; the dispute involved a review of a Landgericht Koblenz judgment for 61 counts of drug trafficking in considerable quantities and eight counts of simple drug trafficking, with the decisive legal grounds resting on the statutory limits of confiscation under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO and the requirement for concrete factual findings regarding illegal earnings.
Legislator-Regeste
KI-generiertLimited confiscation of criminal proceeds to verified revenue where specific factual findings on illicit gains are missing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und 31.000 € als Wert von Taterträgen eingezogen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Februar 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil geändert
aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist;
bb) im Einziehungsausspruch dahin, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 29.224,72 € eingezogen und im Übrigen von einer Einziehung abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und 31.000 € als Wert von Taterträgen eingezogen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen 2 und 3 unter II. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen des Verkaufs von Haschisch verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesen Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sowie von einem Jahr und sechs Monaten.
Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, weil angesichts der 67 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren und sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die entfallenen zwei Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat von der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO ab, soweit sie 29.224,72 € übersteigt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Summe der vom Angeklagten in den Fällen II. 4. bis 60. der Urteilsgründe generierten Umsätze.
Der Wert der in den beiden eingestellten Haschisch-Verkaufsfällen (Fälle II. 2. und 3. der Urteilsgründe) erzielten Erlöse hat ohnehin zu entfallen. Zu den vom Angeklagten in den Fällen II. 1. und 62. bis 69. der Urteilsgründe erzielten Kaufpreisen hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. In Fall II. 61. der Urteilsgründe wurde das vom Angeklagten über das Darknet angebotene und auf dem Postweg an den Besteller übersandte Heroin polizeilich sichergestellt, so dass fraglich ist, ob der Kaufpreis ihm gleichwohl zufloss.
3. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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RiBGH Dr. Voigt befindetsich im Urlaub und ist deshalb gehindert zuunterschreiben.
Kreicker
Schäfer