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4 StR 464/25 ECLI:DE:BGH:2025:171225B4STR464.25.0 KI-generiert

Incorporation of unexecuted prior criminal penalty into juvenile sentencing under JGG § 31

Geschäftsnummer 4 StR 464/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the appellant's appeal, quashing the sentencing portion of the lower court's judgment regarding one defendant and remanding the case for a new hearing on sentencing and costs, while dismissing the remaining appeals and the other defendant's petition. The case involved a youth criminal proceeding where two defendants were convicted of aggravated robbery, dangerous bodily harm, and threats, resulting in suspended juvenile prison sentences and warning detention. The core dispute concerned the appellate court's failure to assess whether a prior, unexecuted financial penalty from a previous conviction under general criminal law had to be incorporated into the sentencing calculation for the appellant, constituting a procedural error that could have affected the outcome. The decisive legal basis was the violation of §§ 105 Abs. 1 and 2, in conjunction with § 31 Abs. 2 Satz 1 and Abs. 3 Satz 1 of the Juvenile Court Act (JGG), which mandates the integration of pending prior convictions into the juvenile sentencing framework.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Incorporation of unexecuted prior criminal penalty into juvenile sentencing under JGG § 31: The case involved a youth criminal proceeding where two defendants were convicted of aggravated robbery, dangerous bodily harm, and threats, resulting in suspended juvenile prison sentences and warning detention. The core dispute concerned the appellate court's failure to assess whether a prior, unexecuted financial penalty from a previous conviction under general criminal law had to be incorporated into the sentencing calculation for the appellant, constituting a procedural error that could have affected the outcome. The decisive legal basis was the violation of §§ 105 Abs. 1 and 2, in conjunction with § 31 Abs. 2 Satz 1 and Abs. 3 Satz 1 of the Juvenile Court Act (JGG), which mandates the integration of pending prior convictions into the juvenile sentencing framework.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung schwerer Fall Haftkosten Verfahrensverletzungen strafrechtliche Drohung Realkonkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 203/21
August 2021 – 5 StR 203/21 Rn.
BGHSt 10, 8
Oktober 1956 – 4 StR 278/56, BGHSt 10, 8, 11; Schmitt/Köhler, StPO, 68.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative order to declare the further revision of defendant G and the revision of defendant E inadmissible as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Februar 2025, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten G. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. und die Revision des Angeklagten E. werden verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer E. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten E. – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, „vorsätzlicher“ Körperverletzung und Bedrohung zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Jugendstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und zudem gegen die Angeklagten jeweils einen Verdeutlichungsarrest verhängt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel – wie die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten E. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Rechtsfolgenausspruch hat bei dem Angeklagten G. keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat entgegen § 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG nicht geprüft, ob bei der Bemessung der Sanktionen eine rechtskräftige Vorverurteilung des Angeklagten G. nach allgemeinem Strafrecht einzubeziehen war. Den Urteilsgründen zufolge wurde dieser Angeklagte am 17. Januar 2022 zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, die – anders als bei dem Angeklagten E. – noch nicht erledigt ist. Denn der Angeklagte G. tilgt diese nach den Feststellungen in monatlichen Raten à 50 €. Ein Absehen von der Einbeziehung, ohne dass sich – wie hier – die Urteilsgründe zu der gebotenen Prüfung dieser Frage verhalten, begründet einen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 5 StR 203/21 Rn. 4 mwN).

b) Hierdurch kann der Angeklagte G. beschwert sein. Die Aufhebung der Jugendstrafe entzieht auch dem verhängten Verdeutlichungsarrest die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben, denn sie werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die den Angeklagten E. begünstigenden Falschangaben des Angeklagten G. hier auf eine – zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigungsfähige – rechtsfeindliche Gesinnung schließen lassen, auch wenn Mitangeklagte selbst bei Taten, an denen sie nicht beteiligt sind, keine Zeugen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 – 4 StR 278/56, BGHSt 10, 8, 11; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vor § 48 Rn. 21).

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