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5 StR 290/24 ECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR290.24.0 KI-generiert

Cannabis trafficking: retroactive application of milder sentencing statute shortens limitation period, barring prosecution via absolute peremption

Geschäftsnummer 5 StR 290/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted retrial relief to one defendant, voided the lower court’s dismissal of their appeal, and quashed the convictions for drug trafficking, ordering the termination of the proceedings due to the expiration of the statute of limitations. The case involved defendants convicted for selling 15.1 kg of cannabis in 2013, where the key legal issue was whether the enactment of the 2024 Cannabis Act (*Konsumcannabisgesetz*) shortened the statute of limitations for pending cases involving offenses previously classified under the Narcotics Act. The court held that the milder criminal law provisions of § 34 KCanG, which set a maximum penalty of three years for the offense, applied retroactively under the principle of lex mitior (§ 2 Abs. 3 StGB), thereby reducing the applicable limitation period from ten to five years under § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; since this period expired before the first-instance judgment was issued, absolute limitation barred prosecution, and the court rejected the argument that pre-2024 interruption actions could extend the limitation period based on the old law.

Legislator-Regeste

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§ 32d Satz 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 32a StPO, § 346 Abs. 1 StPO; Cannabis trafficking: retroactive application of milder sentencing statute shortens limitation period, barring prosecution via absolute peremption: Der Angeklagte hat einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 45 Abs. 1, § 32d Satz 1 StPO). Er hat die am 5. März 2024 abgelaufene Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt; die Rechtsmittelschrift seines Verteidigers ging am 6. März 2024 beim Landgericht ein.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Strafvollstreckungsverjährung Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Unterbrechung der Verjährung Höchststrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 133/21
Mai 2021 – 5 StR 133/21).
5 StR 136/24
Cannabis Act retroactivity: Application of milder criminal provisions to pre-existing gang trafficking convictions
5 StR 153/24
Cannabis Trafficking: Continuity of 7.5 g THC Threshold for "Non-Substantial Quantity" Under KCanG
1 StR 358/64
Oktober 1964 – 1 StR 358/64, NJW 1965, 52; Beschlüsse vom 7.
2 StR 122/05
Juni 2005 – 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139 ff.; vom 23.
BGHSt 50, 138
Juni 2005 – 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139 ff.; vom 23.
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Volltext

Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verfolgungsverjährung bei Vergehen nach dem neuen milderen Recht in Altfällen

[TENOR]

1. Dem Angeklagten J. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Oktober 2023 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20. März 2024, mit dem es die Revision des Angeklagten J. als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten J. zu einer solchen von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Es hat bestimmt, dass jeweils zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwölf Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die jeweils mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerten die Angeklagten gemeinschaftlich vor dem 24. August 2013 in B. aufbewahrtes 15,1 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 5,5 % THC) an einen Abnehmer in Finnland. Den Transport mit der Fähre von L. nach Finnland übernahmen zwei Zeuginnen, die nach der Einreisekontrolle am 24. August 2013 festgenommen und in Finnland zu Haftstrafen verurteilt worden sind.

2. Dem Angeklagten J. ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Oktober 2023 zu gewähren.

Der Angeklagte hat einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 45 Abs. 1, § 32d Satz 1 StPO). Er hat die am 5. März 2024 abgelaufene Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt; die Rechtsmittelschrift seines Verteidigers ging am 6. März 2024 beim Landgericht ein.

An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO), wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es ist allein auf ein Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 32d Satz 1 und 2, § 32a StPO).

Der Beschluss des Landgerichts vom 20. März 2024, mit dem die Revision des Angeklagten J. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war, ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 5 StR 133/21).

3. Die Verurteilungen können keinen Bestand haben. Der Verfolgung der Tat steht wegen des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB); das Verfahren ist daher nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

a) Die Tat bezog sich ausschließlich auf Marihuana und damit Cannabis. Der Senat hat deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als milderes Recht zur Anwendung zu bringen, welche gegenüber dem vom Landgericht der Bemessung der Strafe zugrunde gelegten § 29a Abs. 1 BtMG einen geringeren Strafrahmen vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24).

b) Die an die gesetzliche Strafandrohung anknüpfende Verjährungsfrist des § 78 StGB richtet sich nach dem gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1964 – 1 StR 358/64, NJW 1965, 52; Beschlüsse vom 7. Juni 2005 – 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 83/24). Angesichts des in § 34 Abs. 1 KCanG bestimmten Höchstmaßes der Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Der für besonders schwere Fälle nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG vorgesehene erhöhte Strafrahmen ist gemäß § 78 Abs. 4 StGB ohne Bedeutung; ein Ruhen nach § 78b Abs. 4 StGB kommt angesichts der Strafandrohung in § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG nicht in Betracht.

c) Die absolute Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils am 16. Oktober 2023 abgelaufen.

Die Frist beträgt gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 34 Abs. 1 KCanG zehn Jahre. Sie begann am 25. August 2013 zu laufen und endete am 24. August 2023 (zur Berechnung der Verjährungsfrist vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 275/10). Die absolute Verjährung war damit vor Eintritt der durch Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 16. Oktober 2023 gesetzlich bestimmten Ablaufhemmung gemäß § 78b Abs. 3 iVm § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB eingetreten.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Regelung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht dahin ausgelegt werden, dass die absolute Verjährungsfrist nach dem bei Beendigung der Tat geltenden Recht zu bestimmen ist. Zwar bleiben nach dieser Vorschrift Unterbrechungshandlungen wirksam, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind und seinerzeit fristgemäß waren, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre. Solche Unterbrechungshandlungen bleiben jedoch ohne Einfluss auf die anzuwendende Verjährungsfrist und die nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB zu bestimmende Höchstdauer (vgl. SSW-StGB/Rosenau, 6. Aufl., § 78c Rn. 25; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 78c Rn. 27; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 78c Rn. 65). Es hätte dem Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes freigestanden, für einen Fall der vorliegenden Art zugleich eine für die Bestimmung der absoluten Verjährung abweichende Regelung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2003 – 2 BvR 1247/01, BVerfGK 2, 149).

Cirener Mosbacher Resch

von Häfen Werner