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XI ZR 65/24 ECLI:DE:BGH:2026:120126BXIZR65.24.0 KI-generiert

Separate attorney fee valuation in model litigation following partial revision withdrawal

Geschäftsnummer XI ZR 65/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (11th Civil Senate) ordered a separate value determination of €60,000 for the calculation of attorney's appearance fees in the revision proceedings, while the litigation value for court fees remained €80,000; the decision resulted in no party "prevailing" on the merits of this specific procedural issue, as it solely adjusted the valuation basis following a procedural change. The dispute arose in a model declaratory action (Musterfeststellungsklage) concerning variable interest rates on premium savings contracts, where the defendant-petitioner withdrew its revision petition on December 8, 2025, prior to the oral hearing, leaving only the plaintiff's three remaining declaration goals to be heard. The court applied § 33 Abs. 1 RVG to establish that the attorney fee value must be set separately from the court fee value because the withdrawal narrowed the contested subject matter; specifically, relying on established case law (XI ZR 40/23), the court valued each of the three remaining declaration goals at €20,000, resulting in the total of €60,000, and confirmed the defendant's standing to request this determination due to its status as the cost-bearing party.

Legislator-Regeste

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Separate attorney fee valuation in model litigation following partial revision withdrawal: Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert Rückzug des Revisionsgesuchs zivilrechtliche Revision Teilentscheid Feststellungsinteresse
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Volltext

Der Wert des Gegenstands für die anwaltlichen Terminsgebühren im Revisionsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele 1.b) bis d) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision, mit der sie die Abweisung der Musterklage hinsichtlich des Feststellungsziels 4 weiterverfolgt hat, mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, der dem Musterkläger am selben Tag zugestellt worden ist, zurückgenommen.

Der Senat hat über die Revision des Musterklägers am 9. Dezember 2025 mündlich verhandelt und den Streitwert auf 80.000 € festgesetzt.

Die Musterbeklagte beantragt, den Gegenstandswert für die jeweils entstandenen anwaltlichen Terminsgebühren unter Berücksichtigung der Revisionsrücknahme vom 8. Dezember 2025 festzusetzen.

II. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

Den Streitwert für die Gerichtsgebühren hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 auf 80.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren beträgt demgegenüber nur 60.000 €. Nachdem die Musterbeklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat, verhandelten die Parteien am 9. Dezember 2025 streitig nur noch über die drei Feststellungsziele, die der Musterkläger mit seiner Revision weiterverfolgt hat. Der Senat bewertet jedes mit einer Musterfeststellungsklage geltend gemachte Feststellungsziel im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art grundsätzlich mit 20.000 € (Senatsbeschluss vom 9. September 2024 - XI ZR 40/23, juris Rn. 6). Davon ist auch hier auszugehen.

Die Musterbeklagte ist, da sie entsprechend der vom Senat bestimmten Kostenquote erstattungspflichtig ist, auch berechtigt, den Gegenstandswert für die Bemessung der Terminsgebühr des Musterklägers festsetzen zu lassen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 10).

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schild von Spannenberg