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XI ZR 64/24 ECLI:DE:BGH:2026:120126BXIZR64.24.0 KI-generiert

Valuation of attorney's fee basis for remaining claims following partial withdrawal of model declaratory action for variable interest premium savings contracts

Geschäftsnummer XI ZR 64/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) issued an order fixing the attorney's fee basis (Gegenstandswert) for the revision proceedings at €40,000, a decision that is free of court fees and involves no cost reimbursement. This procedural determination arose within a model declaratory action concerning premium savings contracts with variable interest, where the defendant model party effectively prevailed by withdrawing its own revision on December 8, 2025, thereby narrowing the scope of the oral hearing on December 9, 2025, to only two declaratory objectives pursued by the plaintiff. The court distinguished the fee basis from the previously set dispute value for court fees of €60,000 by applying a standard valuation of €20,000 for each of the two remaining contested declaratory goals, pursuant to § 33 Abs. 1 RVG, which allows for separate fee valuation when the attorney's fee basis diverges from the court fee value.

Legislator-Regeste

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Valuation of attorney's fee basis for remaining claims following partial withdrawal of model declaratory action for variable interest premium savings contracts: Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Feststellungsinteresse Streitwert Teilklage Rücktritt vom Vertrag Kostenersatz
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Volltext

Der Wert des Gegenstands für die anwaltlichen Terminsgebühren im Revisionsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele III.2.b) und c) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision, mit der sie die Abweisung der Musterklage hinsichtlich des Feststellungsziels III.5. weiterverfolgt hat, mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, der dem Musterkläger am selben Tag zugestellt worden ist, zurückgenommen.

Der Senat hat über die Revision des Musterklägers am 9. Dezember 2025 mündlich verhandelt und den Streitwert auf 60.000 € festgesetzt.

Die Musterbeklagte beantragt, den Gegenstandswert für die jeweils entstandenen anwaltlichen Terminsgebühren unter Berücksichtigung der Revisionsrücknahme vom 8. Dezember 2025 festzusetzen.

II. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

Den Streitwert für die Gerichtsgebühren hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 auf 60.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren beträgt demgegenüber nur 40.000 €. Nachdem die Musterbeklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat, haben die Parteien am 9. Dezember 2025 streitig nur noch über die zwei Feststellungsziele verhandelt, die der Musterkläger mit seiner Revision weiterverfolgt hat. Der Senat bewertet jedes mit einer Musterfeststellungsklage geltend gemachte Feststellungsziel im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art grundsätzlich mit 20.000 € (Senatsbeschluss vom 9. September 2024 - XI ZR 40/23, juris Rn. 6). Davon ist auch hier auszugehen.

Die Musterbeklagte ist, da sie entsprechend der vom Senat bestimmten Kostenquote erstattungspflichtig ist, auch berechtigt, den Gegenstandswert für die Bemessung der Terminsgebühr des Musterklägers festsetzen zu lassen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 10).

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schild von Spannenberg