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VIa ZR 757/22 ECLI:DE:BGH:2026:270126UVIAZR757.22.0 KI-generiert

Tort liability for difference damages based on protective statutes against unauthorized emission-defeat devices in diesel vehicles

Geschäftsnummer VIa ZR 757/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court’s dismissal of the plaintiff’s tort claim, remanding the case for new proceedings to assess the defendant's liability for "difference damages," while upholding the rejection of full restitution and contractual breach claims. The dispute arose from the plaintiff's purchase of a used diesel vehicle equipped with an unauthorized emission-defeat device, where the buyer sought the return of the purchase price and attorney fees based on tortious interference. The decisive legal basis was § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) EG-FGV, which the court confirmed constitute protective laws safeguarding the vehicle buyer's interest in avoiding financial loss due to the vehicle's non-compliance, even though claims under § 826 BGB for bad faith and full restitution were denied.

Legislator-Regeste

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Tort liability for difference damages based on protective statutes against unauthorized emission-defeat devices in diesel vehicles: Dem Kläger stünden die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 826 BGB scheide aus, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellbar sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil es sich bei den letztgenannten Normen im Hinblick auf den hier geltend gemachten Schaden - die Eingehung eines ungewollten Vertrages - nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung schadstoffarmes Fahrzeug finanzieller Verlust Differenztheorie Emissionsrecht E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Juni 2019 auf die Berufung der Beklagten betreffend die deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen seines Fahrzeugs - mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Deliktszinsen - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im August 2017 von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 d T, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs (Antrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag zu 2) und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung mit dem Antrag zu 1 teilweise und mit dem Antrag zu 3 vollständig stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die auf die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten gerichtete Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stünden die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 826 BGB scheide aus, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellbar sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil es sich bei den letztgenannten Normen im Hinblick auf den hier geltend gemachten Schaden - die Eingehung eines ungewollten Vertrages - nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Messing F. Schmidt

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