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StB 75 - 77/24, StB 75/24, StB 76/24, StB 77/24 ECLI:DE:BGH:2025:100125BSTB75.24.0 KI-generiert

Suspension of execution of indictment admitting trial for criminal association instead of terrorist association to preserve court jurisdiction pending immediate complaint

Geschäftsnummer StB 75 - 77/24, StB 75/24, StB 76/24, StB 77/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Third Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) suspended the execution of the Thüringen Higher Regional Court's December 19, 2024 decision, which had admitted the indictment for trial at the Gera District Court and limited the charges to participation in a criminal association rather than a terrorist association; this suspension maintains the jurisdiction of the Higher Regional Court pending the General Public Prosecutor's immediate complaint, preventing the transfer of jurisdiction to the Gera District Court. The dispute involved a state security prosecution against three defendants for alleged participation in and leadership of a criminal and terrorist association, including possession of weapon components, where the General Public Prosecutor challenged the lower court's finding that only a sufficient suspicion of membership in a criminal association, not a terrorist one, existed. The decisive legal basis was § 307 para. 2 StPO, which permits the BGH to suspend execution of a contested interlocutory decision if the immediate complaint does not appear clearly inadmissible or unfounded, balancing the interest in maintaining the current jurisdiction against the administrative burden of transferring the complex, 100-volume case file to a court unfamiliar with the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 307 Abs. 2 StPO; Suspension of execution of indictment admitting trial for criminal association instead of terrorist association to preserve court jurisdiction pending immediate complaint: The dispute involved a state security prosecution against three defendants for alleged participation in and leadership of a criminal and terrorist association, including possession of weapon components, where the General Public Prosecutor challenged the lower court's finding that only a sufficient suspicion of membership in a criminal association, not a terrorist one, existed. The decisive legal basis was § 307 para. 2 StPO, which permits the BGH to suspend execution of a contested interlocutory decision if the immediate complaint does not appear clearly inadmissible or unfounded, balancing the interest in maintaining the current jurisdiction against the administrative burden of transferring the complex, 100-volume case file to a court unfamiliar with the proceedings.

Schlagwörter

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Anklagezulassung hängiges Verfahren Strafanzeige bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Zwischenentscheid E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 307 Abs. 2 StPO

Procedural rule empowering the Federal Court of Justice to suspend the execution of the contested decision pending the decision on the immediate complaint.

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Volltext

Die Vollziehung des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2024 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsmittel des Generalbundesanwalts gegen den vorbezeichneten Beschluss ausgesetzt, soweit das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera eröffnet worden ist.

[GRUENDE]

1. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 4. September 2024 Anklage zum Thüringer Oberlandesgericht erhoben, mit der er

- dem Angeklagten N. die tateinheitliche Gründung einer kriminellen Vereinigung und die mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser - jeweils als Rädelsführer - sowie die mitgliedschaftliche Beteiligung als Rädelsführer an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, 4, § 53 StGB),

- dem Angeklagten W. die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Herstellung und dem Besitz eines wesentlichen Teils von Schusswaffen (§ 129 Abs. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 52, 53 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) und

- dem Angeklagten Wi. die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in sieben Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 5, § 129 Abs. 2, § 53 StGB) zur Last legt.

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 19. Dezember 2024 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera - Staatsschutzkammer - mit der Maßgabe eröffnet, dass aus tatsächlichen Gründen und Rechtsgründen jeweils nur ein hinreichender Tatverdacht der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung beziehungsweise der Unterstützung einer solchen, nicht aber in Bezug auf eine terroristische Vereinigung begründet sei. Es hat die Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung der Staatsschutzkammer überlassen sowie gegen die Angeklagten N. und W. Haftfortdauer angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Beschluss am 20. Dezember 2024 sofortige Beschwerden eingelegt, mit der er im Wesentlichen begehrt, die Anklage vor dem Thüringer Oberlandesgericht zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe zuzulassen, dass der Angeklagte W. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Besitz und Herstellen eines wesentlichen Teils einer Schusswaffe hinreichend verdächtig ist. Zudem hat er beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, soweit das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera eröffnet worden ist.

2. Der Senat ordnet nach der ihm gemäß § 307 Abs. 2 StPO eröffneten Möglichkeit an, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, soweit diese das Landgericht Gera als dasjenige Gericht bezeichnet, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Eine solche Anordnung ist nach den gegebenen Umständen sachgerecht, um es bei der bisherigen Zuständigkeit zu belassen und dem bislang mit der Sache nicht befassten Landgericht Gera eine Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren zu ersparen, bis über die sich aus der Eröffnungsentscheidung ergebende weitere Zuständigkeit entschieden ist.

a) Die Anordnung der Vollziehungsaussetzung kommt in Betracht, da sich die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 Alternative 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde nach vorläufiger Prüfung nicht als aller Voraussicht nach unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - StB 19/09, BGHR StPO § 307 Abs. 2 Aussetzung 1; vom 15. Dezember 2016 - 3 ARs 20/16, NStZ-RR 2017, 53). Ob die im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen zur tatsächlichen Verdachtslage und zur rechtlichen Bewertung der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.; Beschluss vom 3. November 2022 - AK 36-39/22, juris Rn. 35) tragfähig sind, erschließt sich nicht ohne Weiteres und bedarf letztlich einer Entscheidung über das Rechtsmittel.

b) Nach den konkreten Gegebenheiten überwiegt das mit der Aussetzung der Vollziehung einhergehende Interesse dasjenige am Vollzug der angefochtenen Entscheidung (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 ARs 20/16, NStZ-RR 2017, 53 mwN).

Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss das Landgericht Gera als für die Hauptverhandlung zuständiges Gericht bestimmt hat (§ 207 Abs. 1 StPO), hat die Vollziehung dieses Beschlusses vor dessen Rechtskraft im Wesentlichen Bedeutung für die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Haftbefehle (§ 125 Abs. 2 StPO) und weitere strafprozessuale Entscheidungen, etwa im Zusammenhang mit Untersuchungshaft oder Akteneinsicht (§ 126 Abs. 2 Satz 1, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO; s. im Übrigen § 162 Abs. 3 Satz 1, § 397a Abs. 3 StPO). Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht geht - bei Vollziehung der angefochtenen Entscheidung - die Zuständigkeit auf das Landgericht über (s. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1980 - StB 3/80, BGHSt 29, 200, 202).

Ein besonderes Interesse an diesem nach der gesetzlichen Konzeption bereits eintretenden Zuständigkeitswechsel ist nicht ersichtlich. Demgegenüber bestehen Gründe von erheblichem Gewicht, es bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde bei der bisherigen Zuständigkeit zu belassen. Das Landgericht Gera ist mit der Sache bislang nicht befasst gewesen. Es müsste sich mit Blick auf die gegen die Angeklagten N. und W. vollzogene Untersuchungshaft und eine anstehende Vorlage nach §§ 121, 122 StPO zeitnah in die umfangreichen, bei Anklageerhebung über 100 Bände umfassenden Akten einarbeiten. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht bereits aufgrund der Eröffnungsentscheidung Sachkenntnis. Sollte die sofortige Beschwerde Erfolg haben und das Oberlandesgericht die Hauptverhandlung führen, hätte die Zuständigkeit des Landgerichts für dieses Umfangsverfahren nur vorübergehend bestanden. Bliebe das Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos, wäre der zusätzliche Aufwand des bereits mit der Sache vertrauten Oberlandesgerichts überschaubarer, und das Landgericht müsste sich zur Vorbereitung der Hauptverhandlung dann erstmals mit der Sache befassen.

Im Übrigen ist auch der Senat selbst, der bei vorläufigem Fortbestehen der bisherigen Zuständigkeit zu einer Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO berufen ist, mit der Sache aufgrund früherer entsprechender Prüfungen vertraut (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - AK 57+58/24, juris; vom 16. Oktober 2024 - AK 77+78/24, juris). Angesichts der noch zu treffenden Beschwerdeentscheidung ist es überdies sachgerecht, dass er weiter für Haftprüfungen und gegebenenfalls erforderliche Beschwerdeentscheidungen zuständig bleibt, bis die Zuständigkeit endgültig geklärt ist.

Schäfer Hohoff Anstötz

Kreicker Voigt