Aiding drug trafficking: retroactive application of milder Consumer Cannabis Act requiring amendment of conviction and sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) allowed the defendant’s appeal in part, amending the conviction to include aiding in the trafficking of cannabis in addition to aiding in the trafficking of narcotics in non-small quantities, and quashed the sentence to remand the case for new trial and sentencing. The defendant had challenged a lower court’s judgment for aiding in drug trafficking by permitting a co-defendant to store drugs and cook crack in his apartment, where 1.649.1 grams of cocaine and 1.235.6 grams of cannabis hash were seized. The decisive legal basis was the enactment of the Consumer Cannabis Act, which reclassified cannabis offenses to a milder statutory framework; the court applied this new law via the constitutional mandate for more favorable laws and the procedural rule for correcting judgments without a new trial, requiring the remittance because the milder assessment of cannabis could have influenced the sentencing within the concurrent sentence framework.
Legislator-Regeste
KI-generiertAiding drug trafficking: retroactive application of milder Consumer Cannabis Act requiring amendment of conviction and sentencing: Dass sich die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auf eine nicht geringe Menge bezog, ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt. Soweit der Angeklagte dem Mitangeklagten die Lagerung von 1.649,1 Gramm Kokain in seiner Wohnung gestattete, hat der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Bestand.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gestattete der Angeklagte dem nicht revidierenden Mitangeklagten S. im Zeitraum Oktober 2021 bis zum 25. April 2023, in seiner Wohnung Drogen zu bunkern, an denen er keinen Besitz hatte, und – gemeinsam mit anderen Personen – in seiner Küche Crack zu kochen, welches auch aus der Wohnung heraus verkauft wurde.
Die Durchsuchung der Wohnung am 25. April 2023 führte zur Sicherstellung von zum Verkauf bestimmten 1.649,1 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 1.032,3 Gramm Kokainhydrochlorid und 1.235,6 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Anteil von 120,61 Gramm.
II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.
2. Auf die Sachrüge hin bedarf der Schuldspruch der Korrektur, weil sich die Beihilfehandlung des Angeklagten sowohl auf Kokain als auch auf Cannabis bezog. Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz regelt den Umgang mit zum Konsum bestimmtem Cannabis nunmehr abschließend. Da sich die hinsichtlich des Cannabis hier in Betracht kommende Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG in jedem Fall als milder erweist als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Das führt entsprechend § 354 i.V.m. § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Dass sich die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auf eine nicht geringe Menge bezog, ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt. Soweit der Angeklagte dem Mitangeklagten die Lagerung von 1.649,1 Gramm Kokain in seiner Wohnung gestattete, hat der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Bestand.
3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Änderung des Strafausspruchs nach sich. Aufgrund der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Verbindung mit § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zwar weiter anzuwenden. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass sich die in § 34 KCanG zum Ausdruck kommende mildere Bewertung des Umgangs mit Cannabis in einer geringeren Strafe niedergeschlagen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 174/24, Rn. 4).
4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von der aufgezeigten Rechtsänderung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
5. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten findet nicht statt. Denn diese beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat gemäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung.
Menges Appl Zeng
Meyberg Schmidt