Deficient factual findings on split between personal consumption and trafficking of seized cannabis preventing legal assessment under new Consumer Cannabis Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure (BGH) reversed the conviction of the defendant and remanded the case for a new hearing, effectively prevailing for the defendant by vacating the Landgericht Hanau’s judgment due to deficient factual findings. The dispute concerned the defendant’s conviction for possession of narcotics in significant quantities in concurrence with trafficking in narcotics, based on the seizure of approximately 173 grams of cannabis and knives during a traffic stop, where the primary challenge was the trial court’s failure to determine the specific portion of the drugs intended for personal consumption versus distribution. The decisive legal basis was the application of § 353 (2) StPO, which mandates the reversal of the judgment including the findings of fact when the appellate review under the factual objection revealed that the lack of specific determinations regarding the split between self-consumption and commercial distribution rendered a proper legal assessment under both the Narcotics Act and the new Consumer Cannabis Act (KCanG) impossible, thereby preventing a valid sentencing assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Deficient factual findings on split between personal consumption and trafficking of seized cannabis preventing legal assessment under new Consumer Cannabis Act: Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 11. März 2022 an einer Verkehrskontrollstelle herausgewinkt und durchsucht. Dabei trug er eine Umhängetasche, in der sich Marihuana und Haschisch sowie ein einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 7,5 cm befanden. In seiner Jackentasche führte er zudem ein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 8 cm bis 10 cm mit sich. Die aufgefundenen Drogen hatte er zuvor sowohl zum Eigenverbrauch als auch zum Handeltreiben erworben.
Das sichergestellte Marihuana hatte ein Gewicht von 97,06 Gramm bei einem THC-Anteil von 14,75 Gramm, das Haschisch ein Gewicht von 76,26 Gramm bei einem THC-Anteil von 12,96 Gramm. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die sichergestellten insgesamt 173,32 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm THC zum Eigenkonsum bzw. zum Handeltreiben bestimmt waren, hat die Strafkammer nicht getroffen.
Sie hat den Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.
II. 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
a) Eine – vom Generalbundesanwalt beantragte – Änderung des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist, soweit das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Anteil des sichergestellten Cannabis (insgesamt 173,32 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm) zum Eigenkonsum und welcher Anteil zum Weiterverkauf bestimmt war. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe die aufgefundenen Drogen „sowohl zum Eigengebrauch als auch zum Handeltreiben erworben, wobei ein Teil der Menge für den Absatz an den Zeugen I. bestimmt war“, sind – soweit eine Mengenbestimmung des jeweils zum Handel bzw. zum Eigenkonsum vorgesehenen Cannabis unterblieben ist – lückenhaft und verhindern eine umfassende und rechtsfehlerfreie Einordnung der Tat sowohl nach dem Betäubungsmittelgesetz als auch nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2024).
b) Der Angeklagte ist von dem Beweiswürdigungsfehler beschwert. Eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge käme in Betracht, sofern die Eigenverbrauchsmenge noch größer und damit der Schuldgehalt geringer gewesen wäre als bisher angenommen.
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Menges Appl Zeng
Meyberg Schmidt