Aggravated robbery vs. attempted robbery: sufficiency of "valuables" intent for completed taking under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (4th Criminal Senate) reversed the Landgericht Bochum's conviction for completed aggravated robbery and dangerous bodily harm, remanding the case to a different panel of the same court for new proceedings while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The dispute centered on whether the defendant's act of seizing a victim's handbag constituted completed aggravated robbery under §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, given that the findings indicated his intent was limited to appropriating "valuables" rather than the bag or its general contents; the victim sustained a stab wound and other injuries during the assault. The court held that the conviction for completed robbery could not stand because the defendant lacked the requisite "appropriation intent" (Zueignungsabsicht) for the object itself or its lower-value contents, meaning the act at most constituted an attempted aggravated robbery, a classification that required the simultaneous reversal of the accompanying charge of dangerous bodily harm and the resulting four-year imprisonment.
Legislator-Regeste
KI-generiertAggravated robbery vs. attempted robbery: sufficiency of "valuables" intent for completed taking under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2025 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte mit einem weiteren Beteiligten am 19. Oktober 2024 gegen 02:30 Uhr auf den ihm unbekannten Geschädigten körperlich ein, um „ihm seine Wertsachen gewaltsam abzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden“. Dabei versetzte er dem Geschädigten u.a. einen Messerstich im Bereich der linken Schulter, einen Faustschlag in das Gesicht und zwei Tritte in die rechte Körperseite. Im weiteren Verlauf löste sich infolge eines durch den weiteren Beteiligten geführten Faustschlags die von dem Geschädigten diagonal über den Oberkörper getragene Umhängetasche und fiel auf den Boden. „Der Angeklagte nahm die Tasche an sich, um – wie von Anfang an beabsichtigt – darin vermutete Wertgegenstände für sich zu behalten“, und entfernte sich vom Tatort. In der Tasche befanden sich Schlüssel des Geschädigten und zwei „Edding-Stifte“.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Wegnahme der Umhängetasche einen vollendeten besonders schweren Raub im Sinne des § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.
2. Die Verurteilung wegen vollendeten besonders schweren Raubes kann nicht bestehen bleiben. Denn dem Angeklagten kam es im Zeitpunkt der Tathandlung ausschließlich auf die Wegnahme von „Wertgegenständen“ bzw. „Wertsachen“ an. Dass er sich die Umhängetasche selbst zueignen wollte, ist ebenso wenig festgestellt wie eine Zueignungsabsicht im Hinblick auf etwaige darin enthaltene Gebrauchsgegenstände untergeordneten Werts. Im Hinblick auf die angestrebte Entwendung von „Wertsachen“ kommt daher lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des besonders schweren Raubes in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 – 4 StR 179/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Juli 2013 – 3 StR 174/13, juris Rn. 4). Dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen der entwendeten „Edding-Stifte“ nach der Tat benutzte, um seinen Namen auf eine Scheibe einer Straßenbahn anzubringen, ändert an der fehlenden Aneignungskomponente der Zueignungsabsicht zum Tatzeitpunkt nichts.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten besonders schweren Raubes tragen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung. Damit verliert auch der Strafausspruch seine Grundlage. Mit Ausnahme der Feststellungen zur subjektiven Tatseite können alle weiteren Feststellungen bestehen bleiben.
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz
Marks Gödicke