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2 ARs 326/24 ECLI:DE:BGH:2024:031224B2ARS326.24.0 KI-generiert

Competence for executing confiscation of proceeds in inter-court jurisdiction disputes

Geschäftsnummer 2 ARs 326/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) resolved a jurisdictional dispute by determining that the Juvenile Judge of the Magdeburg Local Court is competent to execute the order for confiscation of the value of proceeds of crime. The case arose after the Berlin-Tiergarten Local Court, which had convicted a juvenile defendant of theft and ordered the performance of 100 work hours plus confiscation of €8,057, referred the execution of the confiscation order to the Magdeburg Local Court under § 85(5) Juvenile Court Act (JGG) after the defendant relocated; the Magdeburg court rejected the transfer, arguing that partial delegation of execution was inadmissible, prompting the Berlin court to refer the matter to the BGH. The BGH held that while § 85 JGG generally transfers full execution responsibility, the transfer may effectively be limited to the remaining unexecuted confiscation order because the other penalties had already been served, thereby avoiding an inefficient split of jurisdictions. The court applied § 14 Code of Criminal Procedure (StPO) for jurisdictional disputes and § 85 JGG for the transfer of execution, ruling in favor of the Magdeburg Local Court's competence.

Legislator-Regeste

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§ 14 StPO; Competence for executing confiscation of proceeds in inter-court jurisdiction disputes: Abgesehen von der Einziehungsentscheidung ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vollständig vollstreckt. Da der Verurteilte nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Magdeburg wohnt, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung „gemäß § 85 Abs. 5 JGG“ an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg abgegeben. Dieser hat die Übernahme abgelehnt, weil er die Abgabe der Vollstreckung allein in Bezug auf die Einziehungsentscheidung für unzulässig hält. Daraufhin hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten die Sache mit Beschluss vom 13. August 2024 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Zuständigkeitsfragen Kompetenzübertragung Strafprozessordnung Streitwert E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Für die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2018 – 423 Ls 14/18 – angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der

Jugendrichter beim Amtsgericht Magdeburg

zuständig.

[GRUENDE]

1. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten hat den Verurteilten mit Urteil vom 10. April 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt, ihn angewiesen, 100 Arbeitsstunden binnen vier Monaten nach näherer Weisung durch die Jugendgerichtshilfe zu erbringen, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.057 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

Abgesehen von der Einziehungsentscheidung ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vollständig vollstreckt. Da der Verurteilte nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Magdeburg wohnt, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung „gemäß § 85 Abs. 5 JGG“ an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg abgegeben. Dieser hat die Übernahme abgelehnt, weil er die Abgabe der Vollstreckung allein in Bezug auf die Einziehungsentscheidung für unzulässig hält. Daraufhin hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten die Sache mit Beschluss vom 13. August 2024 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) zur Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits nach § 14 StPO berufen, der auch für das Vollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 2 ARs 172/19, BGHR JGG § 85 Abs. 5 Vollstreckungsabgabe 2 mwN).

3. Zuständig für die zwischen den beiden Jugendgerichten allein im Streit stehende Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg. Zwar geht mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG die gesamte Verantwortlichkeit des Vollstreckungsorgans auf den nachfolgenden Vollstreckungsleiter über (vgl. BGH, aaO); da das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit Ausnahme der Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung bereits vollständig vollstreckt ist, kann sich hier die Abgabe der Vollstreckung aber nur noch auf die Einziehungsentscheidung beziehen. Ein unzweckmäßiges Auseinanderfallen der Zuständigkeiten ist deshalb hier nicht zu besorgen.

Menges Appl Zeng

Meyberg Schmidt