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5 StR 537/25 ECLI:DE:BGH:2025:171225B5STR537.25.0 KI-generiert

Co-perpetration requirements for conspiracy to import narcotics: necessity of Tatherrschaft over the import process

Geschäftsnummer 5 StR 537/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal, reversing the Hamburg Regional Court's conviction for two counts of conspiracy to import narcotic drugs in non-small quantities and the corresponding aggregate sentence, while dismissing the remainder of the appeal and remanding those specific cases for retrial. The dispute centered on whether the defendant's participation in agreements to import approximately 400 kg of cocaine from Ecuador and Colombia via shipping containers constituted a "Verbrechensverabredung" (conspiracy to commit a felony) under German law. The court held that the lower court's findings were insufficient to establish co-perpetration, as the defendant's actions—limited to investment, organizing meetings, and arranging contacts—did not demonstrate the requisite degree of control ("Tatherrschaft") over the actual import process necessary for joint perpetration of the act of importation. The decisive legal basis involved the interpretation of § 30 Abs. 2 StGB in conjunction with § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, which requires a mutual intent to co-perpetrate the specific act of importation, a standard not met by mere instigation or preparatory acts lacking influence on the execution of the import.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 30 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Co-perpetration requirements for conspiracy to import narcotics: necessity of Tatherrschaft over the import process: b) Diese Feststellungen tragen in beiden Fällen nicht den Schuldspruch wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Schlagwörter

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Betäubungsmitteleinfuhr Verbrechen gemeinsames Handeln Mittäterschaft Widerhandlungen betreffend Hanf Anstiftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2025 in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen sowie wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II.12 und II.13 der Urteilsgründe), und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Anrechnungsmaßstab für in Kolumbien vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte zwischen April und September 2020 mit mehreren Personen zum gewinnbringenden Weiterverkauf die regelmäßige Einfuhr von jeweils etwa 400 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 90 % KHC) aus Ecuador. Das Kokain sollte mit anderer Legalware in Schiffscontainern importiert werden. Im Anschluss an eine erfolgreiche Testlieferung mit legalen Gütern begann die Gruppe mit den Vorbereitungen für die Bestellung eines auch mit Kokain beladenen Containers. Der Angeklagte investierte 60.000 Euro und organisierte Treffen der Gruppe. Die Strafkammer konnte keine Feststellungen zu einer erfolgreichen Lieferung treffen, bevor der Angeklagte im September 2020 die Gruppe verließ (Fall II.12 der Urteilsgründe).

Im Oktober 2020 flüchtete der mit Haftbefehl gesuchte Angeklagte nach Kolumbien. Im Dezember 2020 vereinbarte der Angeklagte mit einer anderen Person die gemeinsame Einfuhr von mindestens 400 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 90 % KHC) aus Kolumbien. Er sollte die Drogen vor Ort ankaufen und für das Verstecken unter Legalware in einem Container zuständig sein. Sein Partner sollte die Bergung in H. organisieren. Im Januar 2021 hatte der Angeklagte die notwendigen Kontakte für den Erwerb der Drogen und der legalen Ware hergestellt. Die Durchführung einer Lieferung konnte das Gericht nicht feststellen (Fall II.13 der Urteilsgründe).

b) Diese Feststellungen tragen in beiden Fällen nicht den Schuldspruch wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Eine solche Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Willenseinigung von jedenfalls zwei zur Tatbegehung entschlossenen Personen zustande gekommen ist, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24; Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 9 mwN). Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert wiederum, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2024 – 5 StR 238/24 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210/23, NStZ-RR 2023, 346 f.; jeweils mwN).

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich den Feststellungen keine Verabredung einer für eine Mittäterschaft notwendigen Tatherrschaft des Angeklagten beim konkreten in Aussicht genommenen Einfuhrvorgang entnehmen. Das bloße Veranlassen einer Einfuhrtat ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dafür regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210/23, NStZ-RR 2023, 346 f.; vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22).

2. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass zur Verabredung einer mittäterschaftlichen Einfuhr noch tragfähige Feststellungen getroffen werden können, waren in beiden Fällen die Schuldsprüche aufzuheben; dies entzieht den jeweils verhängten Einzelstrafen und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener

Mosbacher

RiBGH Köhler istim Urlaub und kannnicht signieren.

Cirener

von Häfen

Werner