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3 StR 188/24 ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR188.24.0 KI-generiert

Limitation of revision to probation denial as valid partial appeal under StPO

Geschäftsnummer 3 StR 188/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal and ordered him to bear the costs, thereby affirming the lower court’s refusal to suspend his sentence on probation. The dispute concerned a one-year and eight-month custodial sentence imposed for intentional bodily harm, violation of the Violent Protection Act, and insult in legal concurrence, where the defendant challenged only the denial of probation suspension under a general substantive error plea. The court held that the initial general appeal was effectively narrowed by the subsequent specific argumentation to the probation issue, a limitation deemed valid and not a partial withdrawal requiring authorization, and found no material legal error in the sentencing decision based on the General Public Prosecutor’s reasoning.

Legislator-Regeste

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Limitation of revision to probation denial as valid partial appeal under StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Teilentscheid Rückzugsfiktion Körperverletzung Verlängerung der Probezeit E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 24, 164
Juni 1971 - 1 StR 189/71, BGHSt 24, 164).
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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2023 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.

a) Der Angeklagte hatte nach Revisionseinlegung vor Zustellung des Urteils mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Januar 2024 ohne nähere Ausführungen und ohne Stellung eines Revisionsantrags die allgemeine Sachrüge erhoben. In der der Urteilszustellung nachfolgenden Revisionsbegründung hat er sodann ausschließlich zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt und beantragt, das Urteil nur insoweit aufzuheben. Dies hat er mit Erwägungen begründet, die nach seiner Auffassung eine andere als die von der Strafkammer getroffene Bewährungsentscheidung nahegelegt hätten. Damit hat er - wenn auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge grundsätzlich für einen unbeschränkten Anfechtungswillen spricht - angesichts der hier gebotenen verständigen Auslegung seines gesamten Vorbringens (s. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2 mwN) sein Rechtsmittel auf die Nachprüfung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291 mwN).

b) Diese Beschränkung ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wirksam (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 - 1 StR 189/71, BGHSt 24, 164). Sie stellt insbesondere keine mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO verbundene Teilrücknahme dar, die im Übrigen einer ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurft hätte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Angeklagte bereits vor Zustellung des Urteils uneingeschränkt die allgemeine Sachrüge erhoben hatte. Denn ihm war eine sinnvolle Prüfung der Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels und die damit verbundene abschließende Entscheidung über den Umfang der Revision erst nach Zustellung des Urteils und Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe möglich. Vor diesem Hintergrund kommt den Ausführungen in dem keinen Revisionsantrag enthaltenden Schriftsatz vom 8. Januar 2024 kein abschließender, einer späteren Modifizierung nicht zugänglicher Charakter zu.

2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils im angefochtenen Umfang hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Berg Hohoff

Anstötz Kreicker