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2 StR 350/24 ECLI:DE:BGH:2024:301224B2STR350.24.0 KI-generiert

Mandatory Counsel Displacement in Criminal Revision Proceedings Due to Alleged Trust Breakdown and Failure to Facilitate Interpreter Access

Geschäftsnummer 2 StR 350/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) rejected the defendant's application to revoke the appointment of his current mandatory defense counsel and assign a different attorney, thereby upholding the status quo of the defense representation in the pending revision proceedings. The defendant, who had been sentenced to eight years' imprisonment for particularly serious rape by the Cologne Regional Court, sought a change in counsel on the grounds that he felt inadequately represented and that the current attorney failed to assist in obtaining an interpreter for communication with judicial and administrative authorities. The court determined that the application was unfounded because the defendant did not designate a new attorney within the mandatory time limit required under § 143a Paragraph 3 StPO for the simplified procedure, nor did he demonstrate the final destruction of the trust relationship or any specific impediment to adequate defense as required by § 143a Paragraph 2 StPO, noting that general, unsubstantiated allegations are insufficient to justify a change of mandatory counsel.

Legislator-Regeste

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Mandatory Counsel Displacement in Criminal Revision Proceedings Due to Alleged Trust Breakdown and Failure to Facilitate Interpreter Access: Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Verkehr mit dem Verteidiger notwendige Verteidigung Vergewaltigung schwerwiegende Anschuldigungen Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 149/19
August 2019 – 3 StR 149/19, Rn.
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Volltext

Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 30. Dezember 2024 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt S. aus E. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2023 unter anderem wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte gegenüber dem Landgericht beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, er fühle sich durch seinen Pflichtverteidiger „nicht richtig vertreten“, der ihm nicht dabei helfe, „einen Dolmetscher zur Kommunikation mit der Justiz, Ämtern und Ausländerbehörde zu bekommen“. Der Pflichtverteidiger hat sich zu dem Antrag des Angeklagten nicht geäußert.

II. Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

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