Scope of defendant’s right to inspect case file and request mandatory defense counsel replacement in revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the defendant's applications to have his mandatory defense counsel replaced and to receive copies or digital copies of the case file, thereby denying his requests and leaving the appellate decision regarding preventive detention in force. The dispute arose during the revision phase against an order of preventive detention imposed following a final conviction for double murder and other offenses, where the defendant challenged both the substantive law and the procedural conduct of the proceedings. The court held that no grounds for a change of defense counsel existed under Section 143a(2) No. 3 StPO, as the defendant failed to substantiate a final breakdown in the attorney-client relationship or a lack of adequate defense, and noted that consensual replacement of counsel is not permissible in this context. Furthermore, the court ruled that a defended defendant has no independent statutory right to access the case file or demand copies under Section 147(1) and (5) StPO, as this right is exclusively exercised by the legal representative, a position consistent with Article 6(1) and (3)(b) of the European Convention on Human Rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO; Scope of defendant’s right to inspect case file and request mandatory defense counsel replacement in revision proceedings: Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang gegen den Angeklagten, der rechtskräftig wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit weiteren Delikten verurteilt ist, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und seine Pflichtverteidigerin Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren.
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KI-generiertVolltext
1. Die Anträge des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwältin W. aus M. als Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihm für das Revisionsverfahren einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, werden abgelehnt.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Kopien aus den Akten zum Az. 2 Ks 5326 Js 29564/20 sowie diese Verfahrensakte auf einem Datenträger zu überlassen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang gegen den Angeklagten, der rechtskräftig wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit weiteren Delikten verurteilt ist, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und seine Pflichtverteidigerin Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren.
1. Für die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers besteht keine Veranlassung. Den Anträgen des Angeklagten vom 11. November 2024 und 10. Oktober 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird – gemessen am Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 143a Rn. 20 mwN) – nicht substantiiert behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Die Pflichtverteidigerin hat die Revision ordnungsgemäß begründet. Auch soweit der Angeklagte zwei ihm beizuordnende Rechtsanwälte benennt, liegen schließlich die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).
2. Ebenso wenig ist dem Gesuch des Angeklagten vom 19. Mai 2025 nachzukommen, soweit es die Überlassung der hiesigen Verfahrensakte auf einem Datenträger sowie von Kopien aus dieser Akte betrifft und damit der Entscheidung durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Revisionsgerichts unterliegt (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der verteidigte Angeklagte hat keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, in deren Rahmen er die begehrten Abschriften oder gar die Überlassung eines Datenträgers verlangen könnte. Die Akteneinsicht wird ausschließlich von seiner Verteidigerin wahrgenommen, § 147 Abs. 1 StPO. Etwas anderes folgt – insbesondere im Revisionsverfahren – auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK (ausführlich hierzu BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20 Rn. 4). Ein Ausnahmefall, der eine andere Handhabung gebieten könnte, liegt nicht vor.
Dr. Quentin
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof