Hearing complaint against criminal revision for alleged lack of prior warning on sentencing framework under § 354 Abs. 1 StPO analog
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant’s hearing complaint (Anhörungsrüge) and affirmed the prior order dismissing her appeal, leaving the underlying conviction intact while noting that a subsequent reduction in calculated damage affects only the execution of ancillary penalties under § 459g StPO. The dispute concerned a criminal revision regarding the sentencing phase, where the defendant alleged a violation of the right to be heard because the court had adjusted the sentencing framework and relied on § 354 Abs. 1 StPO analog without issuing a specific prior warning. The court held the complaint unfounded, establishing that the defendant had been explicitly notified of the possibility of a ruling based on § 354 Abs. 1 StPO analog by the Federal Public Prosecutor General’s application, and that the court’s rejection of the defense’s legal arguments did not constitute a violation of legal hearing requirements under Article 103 Abs. 1 Basic Law, as courts are not obligated to address every point of submission in the written reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertHearing complaint against criminal revision for alleged lack of prior warning on sentencing framework under § 354 Abs. 1 StPO analog: Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO analog ausdrücklich hingewiesen. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts war Gegenstand der Beratung.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 22. September 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat nach Teileinstellung des Verfahrens im Hinblick auf sechs der 146 Einzeltaten wegen Verfolgungsverjährung und entsprechender Abänderung des Schuldspruchs die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts H. vom 6. Dezember 2024 mit Beschluss vom 4. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog im Übrigen als unbegründet verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 22. September 2025. Sie macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er eine eigene Strafzumessung vorgenommen habe, ohne vorher einen entsprechenden Hinweis an die Verurteilte zu erteilen.
2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO analog ausdrücklich hingewiesen. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts war Gegenstand der Beratung.
Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag der Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Im Übrigen ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 4 mwN).
Soweit die Verurteilte im Übrigen auf eine maßgebliche Veränderung der der Ausgangsentscheidung zu Grunde liegenden Umstände durch eine zwischenzeitliche Reduzierung des eingetretenen Schadens um weitere 115.980 Euro verweist, ist dies im Rahmen der Vollstreckung von Nebenfolgen nach § 459g StPO in Bezug auf die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu berücksichtigen, kann aber im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.
Jäger Fischer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler