Reclassification of cannabis trafficking to Konsumcannabisgesetz offenses post-2024 and impact on armed narcotics conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, modifying the guilty verdict to reflect armed trafficking in narcotics in conjunction with armed trafficking in cannabis, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the two-and-a-half-year prison sentence imposed by the Landgericht Aachen. The case involved the defendant's possession of 433.45 grams of amphetamine preparations (122g active substance) and 32.85 grams of cannabis for sale, along with nine cannabis plants and a ready-to-use toy pistol, where the original conviction was for armed trafficking in narcotics in a non-trivial amount. The decisive legal basis was the entry into force of the Konsumcannabisgesetz (KCanG) on April 1, 2024, which, pursuant to § 2 Abs. 3 StGB, provided a more favorable legal situation for the defendant by requiring a separate, concurrently punishable offense for cannabis under § 34 KCanG rather than aggregating it into the higher-penalized narcotics charge; the court found this reclassification did not necessitate vacating the sentencing phase because the overwhelming quantity of amphetamines rendered the cannabis's contribution to the overall culpability negligible, and the lower court would have applied mitigating circumstances regardless.
Legislator-Regeste
KI-generiertReclassification of cannabis trafficking to Konsumcannabisgesetz offenses post-2024 and impact on armed narcotics conviction: § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Januar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte am 18. August 2021 in seiner Wohnung einen Betäubungsmittelvorrat aus 433,45 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 122 Gramm Amphetaminbase von ursprünglich einer einheitlichen Menge von einem Kilogramm Amphetamin sowie 32,85 Gramm Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von 5,25 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Weiter zog er in seiner Wohnung neun Cannabispflanzen auf, um später das gewonnene Cannabis gewinnbringend zu verkaufen. Die noch nicht erntereifen Pflanzen hatten ein Nettotrockengewicht von 376,73 Gramm und wiesen einen Wirkstoffgehalt von 23,2 Gramm THC auf. In einem Regal im Wohnzimmer lag griffbereit in einer Kartonbox eine geladene Schreckschusspistole, die dem Angeklagten zur Verteidigung seines Betäubungsmittelvorrats und seiner Cannabispflanzen dienen sollte.
2. Der Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist und die neue Rechtslage bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach dem Tatzeitrecht. Zwar tritt nach jetziger Rechtslage im Schuldspruch eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zur Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tateinheitlich hinzu. Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Cannabis aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und seine gesonderte Erfassung durch eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis wegen des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24, Rn. 11). Dabei kann der Senat (für § 2 Abs. 3 StGB gemäß § 52 Abs. 2 StGB bedeutsam, vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – 3 StR 232/24, Rn. 5) sicher davon ausgehen, dass das Landgericht aufgrund der zahlreichen gewichtigen strafmildernden Umstände auch einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 KCanG angenommen hätte, so dass es die Strafe in jedem Fall § 30a Abs. 3 BtMG mit der aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG resultierenden Sperrwirkung entnommen hätte.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die auf Grund der gesetzlichen Neuregelung erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat kann angesichts der bezogen auf die ursprüngliche Gesamtmenge mehr als zwanzigfachen Überschreitung der nicht geringen Menge an Amphetamin, die die nicht geringe Menge des ebenfalls zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Marihuanas um ein Vielfaches übersteigt, ausschließen, dass die Tathandlung des Angeklagten in Bezug auf das Marihuana bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhängten Strafe mitentscheidend war (BGH, Beschluss vom 14. August 2024 – 2 StR 269/24, Rn. 7).
4. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Lutz
Zimmermann Herold