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IX ZR 99/23 ECLI:DE:BGH:2025:111225BIXZR99.23.0 KI-generiert

Calculated value of appeal in insolvency claim declaration based on estimated distribution quota

Geschäftsnummer IX ZR 99/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 9th Civil Senate dismissed the insolvency administrator's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the appellate court's judgment in favor of the investors in force; the case involved a dispute where atypical silent partners, after the termination of their participation in a debtor company that subsequently entered insolvency proceedings, pursued claims for settlement balances as insolvency claims under § 38 InsO, which the administrator contested. The core legal issue was the calculation of the value of the complaint for appellate admissibility purposes in a declaratory action regarding disputed insolvency claims; applying § 182 InsO, the court determined that the relevant interest is the amount expected to be distributed from the insolvency estate, requiring the appellant to demonstrate a quota exceeding the 20,000 € threshold based on the situation at the last oral hearing before the appellate court, with contingent assets valued at their probability of recovery. The complaint failed because the administrator did not sufficiently substantiate a distribution quota above the threshold, relying on an incorrect reference date, an unproven valuation of other disputed claims, and unsubstantiated projections of future asset inflows from negative settlement balances.

Legislator-Regeste

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§ 38 InsO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 182 InsO; Calculated value of appeal in insolvency claim declaration based on estimated distribution quota: The core legal issue was the calculation of the value of the complaint for appellate admissibility purposes in a declaratory action regarding disputed insolvency claims; applying § 182 InsO, the court determined that the relevant interest is the amount expected to be distributed from the insolvency estate, requiring the appellant to demonstrate a quota exceeding the 20,000 € threshold based on the situation at the last oral hearing before the appellate court, with contingent assets valued at their probability of recovery. The complaint failed because the administrator did not sufficiently substantiate a distribution quota above the threshold, relying on an incorrect reference date, an unproven valuation of other disputed claims, and unsubstantiated projections of future asset inflows from negative settlement balances.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Schätzungsverfahren Auslegung von Urteilen Schwellenwert für die Schätzung Schadenregulierung Verzugszinsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Primary legal basis for declaring the complaint inadmissible because the value of the dispute did not exceed the statutory threshold of 20,000 €.

§ 182 InsO

Procedural rule determining the method for calculating the value of the dispute in declaratory actions regarding disputed insolvency claims.

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Volltext

Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Kläger waren auf der Grundlage eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrags an der L. AG (fortan: Schuldnerin) beteiligt. Nach Kündigung ihrer Beteiligungen haben die Kläger - zunächst in gesonderten Verfahren - die Schuldnerin auf Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Forderungen zugesprochen.

Während des Berufungsverfahrens ist am 1. Oktober 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Daraufhin haben die Kläger ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat die Forderungen bestritten und in dem aufgenommenen Berufungsverfahren beantragt, seine Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen für begründet zu erklären. Das Berufungsgericht hat nach Verbindung der Verfahren unter Zurückweisung der Berufungen des Beklagten die landgerichtlichen Urteile dahingehend abgeändert, dass die Widersprüche des Beklagten gegen die Eintragung der Forderungen der Kläger zur Insolvenztabelle zur Rangklasse des § 38 InsO zurückgewiesen werden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision erreichen und seine Widersprüche gegen die Forderungen der Kläger weiterverfolgen möchte.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 - IX ZA 8/20, ZInsO 2020, 1768 Rn. 2; vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, WM 2022, 2390 Rn. 2). Sie gilt auch, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war, der gemäß § 180 Abs. 2, § 179 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzverwalter aufgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193 zu § 148 KO; vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1).

Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Beschwer ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, ZInsO 2020, 1133 Rn. 3 mwN; vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, WM 2022, 2390 Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO). Festgestellte Forderungen sind in voller Höhe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO Rn. 6).

Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision 20.000 € übersteigt. Hierzu hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen. Glaubhaft gemacht ist die Höhe der Beschwer, wenn anhand der Mittel der Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Quote erreicht ist. Dabei muss die Glaubhaftmachung für die Höhe der Beschwer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, WM 2022, 2390 Rn. 3 mwN).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gemessen an den Verhältnissen zum 28. März 2023 mit einer Quote von mindestens 69,39 % zu rechnen gewesen wäre. Eine solche Quote hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Quotenerwartung von 93,57 % erklärt sich daraus, dass sich der Beklagte auf eine Berechnung zum Stichtag 1. September 2023 statt zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 stützt und er zudem für die Schuldenmasse nur einen Teil der bestrittenen Forderungen berücksichtigt sowie für die Teilungsmasse eine nicht glaubhaft gemachte und daher überhöhte Einnahmeerwartung vorsieht.

a) Der Beklagte legt eine Schuldenmasse von lediglich 8.732.848,44 € zugrunde. Dabei setzt die Beschwerde die von weiteren Anlegern zur Tabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 6.240.670,19 € ohne nähere Begründung mit 0 € an. Die vom Beklagten bestrittenen Forderungen sind jedoch mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen. Welcher Wert für diese Anlegerforderungen sachgerecht ist, kann der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht beurteilen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Gründe dafür dargelegt, dass diese Forderungen sämtlich nicht begründet sind, insbesondere nicht dargelegt, ob die Forderungen nur atypisch stille Gesellschafter oder auch andere Anleger betreffen und ob sie lediglich wegen des Rangs oder auch wegen der Höhe bestritten sind.

b) Auch die angegebene Teilungsmasse von 8.628.813,52 € ist nicht glaubhaft gemacht. Die zum 1. September 2023 verfügbare Masse beträgt auf der Grundlage der vorgelegten Belege 669.293,51 €. Soweit die Beschwerde zukünftig zu erzielende Massezuflüsse in Höhe von 8.427.323,65 € aus Ansprüchen gegenüber Anlegern prognostiziert und diese mit einem Wert von 80 % berücksichtigt, fehlt es - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt - an hinreichenden Angaben zur Glaubhaftmachung eines solchen Zuflusses. Die Einnahmen sollen durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen negativer Abfindungsguthaben von insgesamt 10.534.154,56 € gegenüber 1.065 stillen Gesellschaftern erzielt werden. Der Beklagte legt nicht dar, auf welcher Grundlage gegenüber der Vielzahl von stillen Gesellschaftern nach Abzug voraussichtlich von der Masse zu tragender Kosten der Anspruchsdurchsetzung ein Zufluss in Höhe von 80 % der behaupteten Ansprüche überwiegend wahrscheinlich ist, zumal nach dem Gesellschaftsvertrag negative Abfindungsguthaben durch einen von der Schuldnerin zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln sind. Die Ausführungen des Beklagten geben dem Senat keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung in dieser Höhe.

3. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schoppmeyer Möhring Röhl

Harms Weinland