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4 StR 387/24 ECLI:DE:BGH:2024:031224B4STR387.24.0 KI-generiert

Cannabis trafficking conviction requiring amendment and remand under the 2024 Cannabis Consumption Act

Geschäftsnummer 4 StR 387/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, amending the conviction to three counts of trafficking in cannabis under the new Cannabis Consumption Act (KCanG) and remanding the case for resentencing while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a lower court's conviction for trafficking in narcotics in non-trivial amounts, which was challenged on the basis that the offense no longer existed under the applicable law. The decisive legal basis was the entry into force of the KCanG on April 1, 2024, which replaced the Narcotics Act framework; the court held that the defendant's actions constituted cannabis trafficking under § 34 KCanG, a less severe offense than the previously applied § 29a BtMG. Because the new law provided a milder sentencing range (§ 34 KCanG vs. § 29a BtMG), the appellate court could not exclude that the lower court would have imposed lower individual sentences and a lower total sentence, necessitating the remand, while the original factual findings remained valid.

Legislator-Regeste

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Cannabis trafficking conviction requiring amendment and remand under the 2024 Cannabis Consumption Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung Inkrafttreten E-Justice verbotene Eigenmacht

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, da am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen, weil sich dessen Regelung in Bezug auf den hier gegebenen Fall als günstiger erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 1 StR 235/24 Rn. 5). Danach stellen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen des Angeklagten als Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, findet im Schuldspruch keinen Ausdruck mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 4 StR 405/23 Rn. 4).

2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) statt des von ihm herangezogenen Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) auf geringere Einzelstrafen und in der Folge auch auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Hingegen können die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Gödicke